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Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2015 / Bekanntmachung zu den §§ 850c und 850f der Zivilprozessordnung

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Auf Grund des § 850c Absatz 2a Satz 2 und des § 850f Absatz 3 Satz 4 der Zivilprozessordnung, von denen § 850f Absatz 3 Satz 4 durch Artikel 1 Nummer 14a des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258) eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310), wird bekannt gemacht:

1.

Die unpfändbaren Beträge nach § 850c Absatz 1 und 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung erhöhen sich zum 1. Juli 2015

in Absatz 1 Satz 1

von 1 045,04 auf 1 073,88 Euro monatlich,

von 240,50 auf 247,14 Euro wöchentlich,

von 48,10 auf 49,43 Euro täglich,

in Absatz 1 Satz 2

von 2 314,82 auf 2 378,72 Euro monatlich,

von 532,73 auf 547,43 Euro wöchentlich,

von 106,55 auf 109,49 Euro täglich,

von 393,30 auf 404,16 Euro monatlich,

von 90,51 auf 93,01 Euro wöchentlich,

von 18,10 auf 18,60 Euro täglich,

von 219,12 auf 225,17 Euro monatlich,

von 50,43 auf 51,82 Euro wöchentlich,

von 10,09 auf 10,36 Euro täglich,

in Absatz 2 Satz 2

von 3 203,67 auf 3 292,09 Euro monatlich,

von 737,28 auf 757,63 Euro wöchentlich,

von 147,46 auf 151,53 Euro täglich.

2.

Die Grenzbeträge nach § 850f Absatz 3 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung erhöhen sich zum 1. Juli 2015

von 3 166,48 auf 3 253,87 Euro monatlich,

von 719,96 auf 739,83 Euro wöchentlich,

von 139,23 auf 143,07 Euro täglich.

3.

Die ab 1. Juli 2015 geltenden Pfändungsfreibeträge ergeben sich im Übrigen aus den als Anhang abgedruckten Tabellen.

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