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Personenstandsgesetz [bis 01.01.2009], Zuletzt gültige F ... / §§ 12 - 15e c) Familienbuch

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§ 12 [Anlegung des Familienbuchs im Anschluß an die Eheschließung]

 

(1) Das Familienbuch wird im Anschluß an die Eheschließung von dem Standesbeamten, vor dem die Ehe geschlossen ist, angelegt.

 

(2) In das Familienbuch werden eingetragen

 

1.

die Vor- und Familiennamen der Ehegatten, ihr Beruf, Ort und Tag ihrer Geburt und ihrer Eheschließung sowie im Falle ihres Einverständnisses ihre rechtliche Zugehörigkeit oder ihre Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft,

 

2.

die Vor- und Familiennamen sowie Wohnort oder letzter Wohnort der Eltern der Ehegatten, soweit sich die Angaben aus den Geburtseinträgen der Ehegatten ergeben; ist die Geburt eines Ehegatten nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes beurkundet, sind die Angaben über die Eltern auch einzutragen, wenn die Voraussetzungen für eine Eintragung in das Geburtenbuch nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 oder § 29 Abs. 1 vorliegen,

 

3.

ein Vermerk über die Staatsangehörigkeit der Ehegatten, falls diese nachgewiesen wird.

 

(3) Haben Ehegatten, die schon einmal miteinander verheiratet waren, erneut die Ehe geschlossen und ist für die frühere Ehe ein Familienbuch angelegt, so wird dieses Familienbuch fortgeführt.

§ 13 [Zuständigkeit für die Fortführung des Familienbuchs]

 

(1) 1Das Familienbuch ist ständig fortzuführen. 2Zuständig ist der Standesbeamte, in dessen Bezirk die Ehegatten ihren jeweiligen Wohnsitz, beim Fehlen eines Wohnsitzes ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. 3Haben die Ehegatten keinen gemeinsamen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, so wird das Familienbuch von dem zuletzt zuständigen Standesbeamten fortgeführt; befindet sich das Familienbuch am 1. Juli 1998 bei einem anderen Standesbeamten, so kann es dort so lange verbleiben, bis ein Ehegatte die Abgabe an den zuständigen Standesbeamten verlangt, eine Eintragung in das Familienbuch erforderlich wird oder der zuständige Standesbeamte das Familien...

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