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Personenstandsgesetz / §§ 75 - 79 Kapitel 12 Übergangsvorschriften

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§ 75 Übergangsbeurkundung

Die zwischen dem 1. Januar 2009 und dem 31. Dezember 2013 in einem Papierregister beurkundeten Personenstandseinträge (Übergangsbeurkundungen) sollen[1] [Bis 31.10.2022: können] in elektronische Register übernommen werden; in diesem Fall gelten die §§ 3 bis 5 entsprechend.

[1] Geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (3. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz - 3. PStRÄndG) vom 19.10.2022. Anzuwenden ab 01.11.2022.

§ 76 Fortführung, Benutzung und Aufbewahrung der Altregister

 

(1) 1Altregister sind die bis zum 31. Dezember 2008 angelegten Personenstandsbücher sowie die seit dem 1. Januar 1876 geführten Standesregister und standesamtlichen Nebenregister und die davor geführten Zivilstandsregister (Standesbücher). 2Für ihre Fortführung und Beweiskraft gelten die §§ 5, 16, 17, 27, 32 und 54 entsprechend, die Folgebeurkundungen sind von dem Standesbeamten zu unterschreiben.

 

(2) Für die Fortführung der Zweitbücher gilt § 4 Absatz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass Hinweise nicht einzutragen sind.

 

(3) Für die Benutzung der Altregister und der dazu geführten Sammelakten gelten die §§ 61 bis 66 entsprechend.

 

(4) Für die Aufbewahrung und das Anbieten der Altregister, der Zweitbücher und der Sammelakten gegenüber den Archiven gilt § 7 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3 entsprechend.

 

(5) 1Einträge aus Altregistern werden elektronisch erfasst und fortgeführt, wenn

 

1.

ein Anlass zur Fortführung des Registereintrags im Geburten-, Ehe- und Lebenspartnerschaftsregister besteht,

 

2.

die Ausstellung einer Personenstandsurkunde aus einem der in Nummer 1 genannten Register beantragt wird oder

 

3.

durch eine automatisierte Datenabfrage Daten aus einem papiergebundenen Altregister nach Nummer 1 abgefragt werden.

2Im Übrigen sollen sie elektronisch erfasst werden. 3Eine Nacherfassung im elektronischen Personenstandsregis...

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