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Personenstandsgesetz / §§ 11 - 15 Abschnitt 1 Zuständigkeit, Anmeldung und Eheschließung

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§ 11 Zuständigkeit und Standesamtsvorbehalt

 

(1) Zuständig für die Eheschließung ist jedes deutsche Standesamt.

 

(2) 1Eine religiöse oder traditionelle Handlung, die darauf gerichtet ist, eine der Ehe vergleichbare dauerhafte Bindung zweier Personen zu begründen, von denen eine das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist verboten. 2Das Gleiche gilt für den Abschluss eines Vertrags, der nach den traditionellen oder religiösen Vorstellungen der Partner an die Stelle der Eheschließung tritt. 3Die Verbote richten sich gegen Personen, die

 

1.

als Geistliche eine solche Handlung vornehmen oder hieran mitwirken,

 

2.

als Sorgeberechtigte eines Minderjährigen eine solche Handlung veranlassen,

 

3.

als Volljährige oder Beauftragte einem Vertrag zustimmen, der eine der Ehe vergleichbare dauerhafte Bindung begründet, oder

 

4.

als anwesende Personen eine solche Handlung bezeugen, soweit ihre Mitwirkung für die Gültigkeit der Handlung nach religiösen Vorschriften, den traditionellen Vorstellungen oder dem Heimatrecht eines der Bindungswilligen als erforderlich angesehen wird.

§ 12 Anmeldung der Eheschließung

 

(1) 1Die Eheschließenden haben die beabsichtigte Eheschließung mündlich oder schriftlich bei einem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich einer der Eheschließenden seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, anzumelden. 2Hat keiner der Eheschließenden Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so ist das Standesamt, vor dem die Ehe geschlossen werden soll, für die Entgegennahme der Anmeldung zuständig.

 

(2) Die Eheschließenden haben bei der Anmeldung der Eheschließung durch öffentliche Urkunden nachzuweisen

 

1.

ihren Personenstand,

 

2.

ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt,

 

3.

ihre Staatsangehörigkeit,

 

4.

wenn sie schon verheiratet waren oder eine Lebenspartnerschaft begründet hatten, die letzte Eheschließung oder Begründung ...

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