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Personalvertretungsgesetz Thüringen / §§ 12 - 32 ZWEITER TEIL Personalvertretungen

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§ 12 Bildung von Personalräten

 

(1) In allen Dienststellen, die in der Regel mindestens fünf Wahlberechtigte beschäftigen, von denen drei wählbar sind, werden Personalräte gebildet.

 

(2) Dienststellen, bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht gegeben sind, werden von der übergeordneten Dienststelle im Einvernehmen mit der Stufenvertretung einer benachbarten Dienststelle zugeteilt.

§ 13 Wahlberechtigung

 

(1) Wahlberechtigt sind alle Beschäftigten, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, es sei denn, dass sie infolge Richterspruchs das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzen.

 

(2) 1Wer Beschäftigter im Sinne des § 4 Abs. 2 ist, wird in der Dienststelle wahlberechtigt, sobald die Beschäftigung in der Dienststelle angetreten wird. 2Wer zu einer Dienststelle abgeordnet, nach § 20 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) oder aufgrund entsprechender arbeitsvertraglicher Regelung zugewiesen ist oder wer aufgrund Personalgestellung für Dritte tätig wird, verliert mit Erwerb der Wahlberechtigung bei der neuen Dienststelle das Wahlrecht bei der alten Dienststelle. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht

 

1.

für Beschäftigte, die als Mitglieder einer Stufenvertretung oder des Gesamtpersonalrats freigestellt sind,

 

2.

wenn feststeht, dass der Beschäftigte binnen weiterer sechs Monate ab dem Wahltag in die alte Dienststelle zurückkehren wird,

 

3.

für Beschäftigte, die an Lehrgängen teilnehmen,

 

4.

für Beschäftigte bei einer Zuweisung nach § 44g des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch.

 

(3) Nicht wahlberechtigt sind Beschäftigte, die

 

1.

ab dem Wahltag noch länger als zwölf Monate

 

a)

unter Wegfall der Bezüge beurlaubt sind oder

 

b)

sich in der Freistellungsphase eines Sabbatjahres nach§ 63 Abs. 1 des Thüringer Beamtengesetzes (ThürBG) oder den entsprechenden tarifrechtlichen Bestimmungen oder

 

2...

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