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Personalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt / § 45 Schulungs- und Bildungsveranstaltungen

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1Die Mitglieder des Personalrates sind unter Fortzahlung der Besoldung, des Entgelts oder von Zulagen für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen vom Dienst freizustellen, soweit dadurch Kenntnisse vermittelt werden, die für die Tätigkeit im Personalrat erforderlich sind. 2Ersatzmitglieder jeder Vorschlagsliste entsprechend der von dieser Liste gewählten Anzahl von Personalratsmitgliedern können unter den gleichen Voraussetzungen vom Dienst freigestellt werden.

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