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Personalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt / § 19 Wahlverfahren

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(1) Der Personalrat wird in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt.

 

(2) 1Besteht der Personalrat aus mehr als einem Mitglied, so wählen Beamte und Arbeitnehmer ihre Vertretung (§ 17) je in getrennten Wahlgängen, es sei denn, daß die Wahlberechtigten jeder Gruppe vor der Wahl in getrennten geheimen Abstimmungen gemeinsame Wahl beschließen. 2Der Beschluß bedarf der Mehrheit der Stimmen aller Wahlberechtigten jeder Gruppe. 3Die Abstimmung führt der Wahlvorstand auf Antrag mindestens eines Zehntels der Wahlberechtigten einer Gruppe durch.

 

(3) 1Die Wahl wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Listenwahl) durchgeführt. 2Wird nur ein Wahlvorschlag eingereicht oder ist nur ein gültiger Wahlvorschlag eingegangen, so wird nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (Personenwahl) gewählt. 3Besteht der Personalrat aus nur einem Mitglied oder steht bei Wahl in getrennten Wahlgängen einer Gruppe nur ein Sitz im Personalrat zu, so findet Personenwahl statt.

 

(4) 1Zur Wahl des Personalrates können die Wahlberechtigten und jede in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft und jeder in der Dienststelle vertretene Berufsverband Wahlvorschläge machen. 2Jeder Wahlvorschlag von Beschäftigten muß von mindestens einem Zwanzigstel der Wahlberechtigten einer Gruppe, jedoch mindestens von dreien unterzeichnet sein. 3In jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch 50 Wahlberechtigte einer Gruppe.

 

(5) 1Ist gemeinsame Wahl beschlossen worden, so muß jeder Wahlvorschlag von mindestens einem Zwanzigstel der Wahlberechtigten unterzeichnet sein. 2Absatz 4 gilt entsprechend.

 

(6) Jeder Beschäftigte kann nur auf einen Wahlvorschlag benannt werden.

 

(7) (weggefallen)

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Personalvertretungsgesetz S... / § 19 Wahlverfahren
Personalvertretungsgesetz S... / § 19 Wahlverfahren

  (1) Der Personalrat wird unmittelbar, frei, gleich und geheim gewählt.  (2) 1Besteht der Personalrat aus mehr als einer Person, wählen beide Gruppen jeweils ihre Vertretung (§ 17) je in getrennten Wahlgängen; es sei denn, dass eine Gruppe nach § 17 Absatz ...

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