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Personalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt / §§ 12 - 24 Abschnitt 1 Wahl und Zusammensetzung des Personalrates

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§ 12 Wahl von Personalräten

 

(1) In allen Dienststellen, die in der Regel mindestens fünf Wahlberechtigte beschäftigen, von denen drei wählbar sind, werden Personalräte gewählt.

 

(2) 1Frauen und Männer sollen bei der Bildung des Personalrates entsprechend ihrem Anteil an den Wahlberechtigten der Dienststelle berücksichtigt werden. 2Der Wahlvorstand stellt fest, wie das Zahlenverhältnis zwischen wahlberechtigten Frauen und Männern und in den einzelnen Gruppen ist. 3Jeder Wahlvorschlag soll mindestens so viele Bewerberinnen und Bewerber enthalten, wie erforderlich ist, um die anteilige Verteilung der Sitze im Personalrat und in den Gruppen auf Frauen und Männer zu erreichen.

§ 13 Wahlberechtigung

 

(1) 1Wahlberechtigt zum Personalrat einer Dienststelle sind alle Beschäftigten der Dienststelle, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben. 2Wahlberechtigt sind auch Personen, deren Beschäftigungsverhältnis aufgrund tariflicher Bestimmungen wegen Unterbrechung der Arbeiten ohne besondere Kündigung beendet worden ist und die einen Anspruch auf Wiedereinstellung haben. 3Erlischt in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 die Wahlberechtigung oder lebt sie nicht wieder auf, werden die Beschäftigten in der Dienststelle wahlberechtigt, zu der sie abgeordnet oder der sie zugewiesen sind.

 

(2) 1Die Wahlberechtigung in der Dienststelle erlischt, wenn eine Zuweisung länger als drei Monate gedauert hat oder eine Abordnung oder eine Beurlaubung unter Wegfall der Besoldung oder unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts länger als sechs Monate gedauert hat. 2Die Wahlberechtigung erlischt auch mit Eintritt in die Freistellungsphase der Altersteilzeit.

 

(3) 1Die Wahlberechtigung erlischt nicht mit Wirksamwerden einer Zuweisung gemäß § 44g des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, der Freistellung von Mitgliedern einer Stufenvertretung oder des G...

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