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Personalvertretungsgesetz Sachsen / § 67 Schulen und Lehrkräfte

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(1) 1Für Lehrkräfte werden an den Schulen Lehrerpersonalräte und an den Standorten des Landesamtes für Schule und Bildung, die Personalangelegenheiten bearbeiten, wird jeweils ein Lehrerbezirkspersonalrat gebildet. 2Im Staatsministerium für Kultus wird ein Lehrerhauptpersonalrat gebildet.

 

(2) 1Die Lehrerbezirkspersonalräte und der Lehrerhauptpersonalrat bestehen abweichend von § 5 aus Fachgruppen. 2Je eine Fachgruppe bilden

 

1.

Grundschulen,

 

2.

Oberschulen,

 

3.

Förderschulen mit diesen zugeordneten Kindergärten,

 

4.

Gymnasien, Gemeinschaftsschulen und Kollegs,

 

5.

berufliche Schulen einschließlich berufliche Gymnasien.

3Jede Fachgruppe ist entsprechend ihrer Stärke, mindestens aber mit einer Vertreterin oder einem Vertreter in den Lehrerbezirkspersonalräten und dem Lehrerhauptpersonalrat vertreten. 4Gehört eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter zu mehreren Fachgruppen, ist sie oder er nur in der Fachgruppe wählbar, die ihrer oder seiner größeren Unterrichtsverpflichtung entspricht. 5Bei Gleichheit in der Unterrichtsverpflichtung trifft die oder der Beschäftigte die Entscheidung. 6Die in diesem Gesetz für Gruppen im Sinne des § 5 geltenden Vorschriften sind auf die Fachgruppen sinngemäß anzuwenden.

 

(3) Das sonstige pädagogisch tätige Personal sowie Schulverwaltungsassistentinnen und Schulverwaltungsassistenten sind den Lehrkräften gleichgestellt.

 

(4) Der Wahlvorstand für die Lehrerbezirkspersonalräte und den Lehrerhauptpersonalrat besteht aus je einer oder einem Beschäftigten der Fachgruppen.

 

(5) Für Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen und beruflichen Schulen findet § 80 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hinsichtlich der Einstellung keine Anwendung, wenn sie unmittelbar nach Abschluss der einschlägigen Ausbildung eingestellt werden.

 

(6) Abordnungen von Lehrkräften für di...

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  Entscheidungsstichwort (Thema) Mitwirkung des Lehrerhauptpersonalrats bei Schulschließungen. Abstimmung in Gruppenangelegenheiten. Fachgruppenprinzip  Leitsatz (amtlich) Die Regeln über die Abstimmung in Gruppenangelegenheiten nach § 39 Abs. 2 und ...

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