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Personalvertretungsgesetz Sachsen / § 61 Wahlvorstand – Amtszeit

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(1) Der Personalrat bestimmt den Wahlvorstand und seine vorsitzende Person. 2§ 19 Absatz 1, 3, 4 Satz 1, Absatz 5, 7 und 8, § 20 Absatz 3 und 4, §§ 24 und 25 gelten entsprechend.

 

(2) 1Der Wahlvorstand kann bestimmen, dass die Wahl in Dienststellen mit in der Regel bis zu 20 jugendlichen Beschäftigten und Auszubildenden in einer Wahlversammlung stattfindet, die er spätestens vier Wochen vor Ablauf der regelmäßigen Amtszeit einzuberufen hat. 2Gewählt wird nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (Personenwahl). 3Die vorsitzende Person des Wahlvorstands leitet die Wahlversammlung, führt die Wahl durch und fertigt über das Ergebnis der Wahl eine Wahlniederschrift. 4§ 19 Absatz 1, 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8, § 20 Absatz 3 und 4, §§ 24 und 25 gelten entsprechend.

 

(3) 1Die regelmäßige Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung beträgt zwei Jahre und sechs Monate. 2Sie beginnt am 1. Juni des Jahres, in dem nach § 27 Absatz 1 regelmäßige Personalratswahlen stattfinden, oder am 1. Dezember des dritten Folgejahres. 3Die regelmäßigen Wahlen der Jugend- und Auszubildendenvertretung finden im Kalendermonat vor dem Beginn der regelmäßigen Amtszeit statt. 4§ 26 Satz 3 gilt entsprechend. 5Für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung außerhalb des Zeitraums für die regelmäßigen Wahlen gilt § 27 Absatz 2 Nummer 2 bis 5, Absatz 3 und 5 entsprechend.

 

(4) Besteht die Jugend- und Auszubildendenvertretung aus drei oder mehr Mitgliedern, wählt sie aus ihrer Mitte eine vorsitzende Person und deren Stellvertretung.

 

(5) § 28, § 29 mit Ausnahme von Absatz 1 Nummer 5, § 30 und § 31 gelten entsprechend.

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