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Personalvertretungsgesetz Sachsen / § 54 Stufenvertretungen

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(1) Für den Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen werden in den Dienststellen der Mittelstufe Bezirkspersonalräte, in den obersten Dienstbehörden Hauptpersonalräte gebildet.

 

(2) Die Mitglieder des Bezirkspersonalrats werden von den zum Geschäftsbereich der Behörde der Mittelstufe, die Mitglieder des Hauptpersonalrats von den zum Geschäftsbereich der obersten Dienstbehörde gehörenden Wahlberechtigten gewählt.

 

(3) 1Die §§ 12 bis 16, § 17 Absatz 1 und 2, § 18 Absatz 2, §§ 19, 20 und §§ 23 bis 25 gelten entsprechend. 2§ 14 Absatz 4 gilt nur für die Beschäftigten der Dienststelle, bei der die Stufenvertretung zu errichten ist. 3Besteht neun Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Bezirks- oder Hauptpersonalrats kein Wahlvorstand, besteht kein Bezirks- oder Hauptpersonalratoder wurde dieWahl des Bezirks- oder Hauptpersonalrats rechtskräftig für ungültig erklärt, bestellt die Dienststellenleitung[1] [Bis 29.07.2024: so bestellt der Leiter der Dienststelle] den Wahlvorstand.

 

(4) Werden in einer Verwaltung die Personalräte und Stufenvertretungen gleichzeitig gewählt, [Bis 29.07.2024: so ] [2]führen die in den Dienststellen bestehenden Wahlvorstände die Wahlen der Stufenvertretungen im Auftrag des Bezirks- oder Hauptwahlvorstands durch; andernfalls bestellt die Dienststellenleitung[3] [Bis 29.07.2024: der Dienststellenleiter] die örtlichen Wahlvorstände für die Wahl der Stufenvertretungen.

 

(5) 1Mitglieder der Stufenvertretungen sind von ihrer dienstlichen Tätigkeit ganz oder teilweise freizustellen, wenn und soweit es nach Umfang und Art der Aufgabenstellung zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. 2Wird ein Einvernehmen über diese Freistellungen nicht erzielt, [Bis 29.07.2024: dann ] [4]entscheidet die Einigungsstelle.

 

(6) 1In den Stufenvertretungen erhält jede Gruppe mindestens eine Vertreterin oder einen Vertreter[5] [Bis 29.07.2024: einen Vertreter]. 2Besteht die Stufenvertretung aus mehr als neun Mitgliedern, erhält jede Gruppe mindestens zwei Vertreterinnen und Vertreter[6] [Bis 29.07.2024: zwei Vertreter]. 3§ 17 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.

[1] Geändert durch Fünftes Gesetz zur Anderung des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes. Anzuwenden ab 30.07.2024.
[2] Gestrichen durch Fünftes Gesetz zur Anderung des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes. Anzuwenden bis 29.07.2024.
[3] Geändert durch Fünftes Gesetz zur Anderung des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes. Anzuwenden ab 30.07.2024.
[4] Gestrichen durch Fünftes Gesetz zur Anderung des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes. Anzuwenden bis 29.07.2024.
[5] Geändert durch Fünftes Gesetz zur Anderung des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes. Anzuwenden ab 30.07.2024.
[6] Geändert durch Fünftes Gesetz zur Anderung des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes. Anzuwenden ab 30.07.2024.

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