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Personalvertretungsgesetz Saarland [bis 12.12.2024] / §§ 47 - 51 Abschnitt V Personalversammlungen

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§ 47 Zusammensetzung

 

(1) 1Die Personalversammlung besteht aus den Angehörigen der Dienststelle. 2Sie wird vom Vorsitzenden des Personalrates geleitet. 3Sie ist nicht öffentlich.

 

(2) Kann nach den dienstlichen Verhältnissen eine gemeinsame Versammlung aller Angehörigen der Dienststelle nicht stattfinden, so sind Teilversammlungen abzuhalten.

 

(3) 1Teilversammlungen können auch für einen Teil der Angehörigen der Dienststelle zur Behandlung von Angelegenheiten durchgeführt werden, die ausschließlich diesen Teil der Angehörigen der Dienststelle betreffen. 2Diese Teilversammlungen ersetzen nicht die Personalversammlungen nach Absatz 1.

§ 48 Einberufung

 

(1) Der Personalrat hat einmal in jedem Kalenderhalbjahr in einer Personalversammlung einen Tätigkeitsbericht zu erstatten.

 

(2) Der Personalrat ist berechtigt und auf Wunsch des Leiters der Dienststelle oder eines Viertels ihrer wahlberechtigten Angehörigen verpflichtet, eine Personalversammlung einzuberufen und den beantragten Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung zu setzen.

§ 49 Teilnahme

 

(1) 1Der Leiter der Dienststelle ist unter Mitteilung der Tagesordnung zu allen Personalversammlungen einzuladen. 2Er ist berechtigt, in der Versammlung zu sprechen. 3Der Leiter der Dienststelle hat mindestens einmal im Kalenderjahr in einer Personalversammlung über das Personal- und Sozialwesen der Dienststelle zu berichten. 4Auf Verlangen des Personalrates hat der Leiter der Dienststelle an der Personalversammlung teilzunehmen; dies gilt auch für Personalversammlungen, die auf seinen Antrag einberufen worden sind.

 

(2) 1Je ein Beauftragter der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften, der Arbeitgebervereinigung, der die Dienststelle angehört, und der Stufenvertretungen sind berechtigt, an der Personalversammlung mit beratender Stimme teilzunehmen. 2Der Personalrat hat den Teilnahmebe...

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