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Personalvertretungsgesetz Rheinland Pfalz / § 79 Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten der Beamtinnen und Beamten

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(1) Das Mitbestimmungsrecht des Personalrats in personellen Angelegenheiten der Beamtinnen und Beamten erstreckt sich auf personelle Einzelmaßnahmen und allgemeine personelle Angelegenheiten.

 

(2) 1Der Personalrat bestimmt insbesondere bei den nachfolgend aufgeführten personellen Einzelmaßnahmen mit:

 

1.

Einstellung,

 

2.

Verlängerung der Probezeit,

 

3.

Beförderung einschließlich der Übertragung eines Amtes, das mit einer Zulage ausgestattet ist, Laufbahnwechsel,

 

4.

dauernde oder vorübergehende Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit,

 

5.

Versetzung zu einer anderen Dienststelle und Umsetzung unter Wechsel des Dienstorts für eine Dauer von mehr als zwei Monaten binnen eines Jahres,

 

6.

Abordnung und Zuweisung gemäß § 20 des Beamtenstatusgesetzes für eine Dauer von mehr als zwei Monaten binnen eines Jahres sowie Aufhebung einer solchen Maßnahme,

 

7.

[1]Ablehnung eines Antrags auf Telearbeit und Untersagung der Teilnahme an einer sonstigen Arbeitsform außerhalb der Dienststelle, soweit diese Arbeitsformen in der Dienststelle bestehen,

 

8[2] [Vom 01.07.2012 bis 30.12.2024: 7].

Ablehnung eines Antrags auf Teilzeitbeschäftigung, Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit oder Urlaub ohne Dienstbezüge,

 

9[3] [Vom 01.07.2012 bis 30.12.2024: 8].

Übertragung eines Dienstpostens nach Ende eines Urlaubs ohne Dienstbezüge,

 

10[4] [Vom 01.07.2012 bis 30.12.2024: 9].

Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand nach Erreichen der Altersgrenze,

 

11[5] [Vom 01.07.2012 bis 30.12.2024: 10].

Anordnungen, welche die Freiheit der Wahl der Wohnung beschränken,

 

12[6] [Vom 01.07.2012 bis 30.12.2024: 11].

Genehmigung, Versagung und Widerruf der Genehmigung sowie Untersagung einer Nebentätigkeit,

 

13[7] [Vom 01.07.2012 bis 30.12.2024: 12].

Geltendmachung von Ersatzansprüchen...

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