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Personalvertretungsgesetz Rheinland Pfalz / § 78 Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

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(1) Das Mitbestimmungsrecht des Personalrats in personellen Angelegenheiten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erstreckt sich auf personelle Einzelmaßnahmen und allgemeine personelle Angelegenheiten.

 

(2) 1Der Personalrat bestimmt insbesondere bei den nachfolgend aufgeführten personellen Einzelmaßnahmen mit:

 

1.

Einstellung einschließlich Übertragung der auszuübenden Tätigkeiten, Eingruppierung,

 

2.

Zeit- oder Zweckbefristung des Arbeitsverhältnisses, ausgenommen im Hochschulbereich,

 

3.

Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit für eine Dauer von mehr als zwei Monaten, Höher- oder Herabgruppierung,

 

4.

Übertragung einer anderen Tätigkeit für eine Dauer von mehr als zwei Monaten,

 

5.

dauernde oder vorübergehende Übertragung einer Tätigkeit, die einen Anspruch auf Zahlung einer Zulage auslöst, sowie Widerruf einer solchen Übertragung,

 

6.

Versetzung zu einer anderen Dienststelle und Umsetzung unter Wechsel des Dienstorts für eine Dauer von mehr als zwei Monaten binnen eines Jahres,

 

7.

Abordnung und Zuweisung entsprechend § 20 des Beamtenstatusgesetzes für eine Dauer von mehr als zwei Monaten binnen eines Jahres sowie Aufhebung einer solchen Maßnahme,

 

8.

Änderung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit,

 

9.

[1]Ablehnung eines Antrags auf Telearbeit und Untersagung der Teilnahme an einer sonstigen Arbeitsform außerhalb der Dienststelle, soweit diese Arbeitsformen in der Dienststelle bestehen,

 

10.[2] [Bis 30.12.2024: 9.1]

Ablehnung eines Antrags auf Teilzeitbeschäftigung oder Urlaub ohne Fortzahlung des Arbeitsentgelts,

 

11.[3] [Bis 30.12.2024: 10.]

erneute Zuweisung eines Arbeitsplatzes nach Arbeitsplatzsicherungsvorschriften oder nach Ende eines Urlaubs ohne Fortzahlung des Arbeitsentgelts,

 

12.[4] [Bis 30.12.2024: 11.]

Weiterbeschäftigung über...

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