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Personalvertretungsgesetz Niedersachsen / §§ 47 - 49 Drittes Kapitel Stufenvertretungen und Gesamtpersonalrat

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§ 47 Wahl und Zusammensetzung der Stufenvertretungen

 

(1) Für den Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen werden bei den Mittelbehörden Bezirkspersonalräte, bei den obersten Dienstbehörden Hauptpersonalräte gebildet (Stufenvertretungen).

 

(2) 1Die Mitglieder des Bezirkspersonalrats werden von den zum Geschäftsbereich der Mittelbehörde, die Mitglieder des Hauptpersonalrats von den zum Geschäftsbereich der obersten Dienstbehörde gehörenden Beschäftigten gewählt. 2Soweit bei Mittelbehörden oder anderen nachgeordneten Behörden die Personalangelegenheiten der Beschäftigten zum Geschäftsbereich verschiedener oberster Dienstbehörden gehören, sind diese Beschäftigten für den Hauptpersonalrat bei der jeweils zuständigen obersten Dienstbehörde wahlberechtigt.

 

(3) Die Stufenvertretungen bestehen bei in der Regel

bis zu 3 000 Beschäftigten aus 7 Mitgliedern,
3 001 bis 5 000 Beschäftigten aus 9 Mitgliedern,
5 001 und mehr Beschäftigten aus 11 Mitgliedern.
 

(4) 1Für die Wahl und Zusammensetzung der Stufenvertretungen gelten die §§ 10 bis 12 und 14 bis 21 nach Maßgabe der folgenden Sätze entsprechend. 2Dienststelle gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 ist die Dienststelle, bei der die Stufenvertretung zu errichten ist. 3Die entsprechende Anwendung des § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ist darauf beschränkt, dass die Mitglieder des Bezirks- oder des Hauptwahlvorstandes für den jeweiligen Bezirks- oder Hauptpersonalrat nicht wählbar sind. 4Abweichend von § 14 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 erhält in den Stufenvertretungen jede Gruppe mindestens einen Sitz. 5Abweichend von § 18 Abs. 2 findet eine Personalversammlung zur Bestellung des Bezirks- oder Hauptwahlvorstandes nicht statt. 6Abweichend von § 18 Abs. 3 bestellt die Dienststelle, bei der die Stufenvertretung zu errichten ist, auch ohne Antrag den Wahlvorstand.

 

(5) 1Werden in einer Verwaltung die Perso...

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