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Personalvertretungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern / §§ 19 - 23 Unterabschnitt 2 Amtszeit

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§ 19 Regelmäßige Amtszeit

 

(1) 1Die regelmäßige Amtszeit des Personalrats beträgt vier Jahre. 2Sie beginnt mit dem Tag der Konstituierung des neu gewählten Personalrats. 3Sie verlängert sich bis längstens zum 31. Mai des Jahres, in dem die regelmäßigen Personalratswahlen stattfinden, wenn diese vorher noch nicht abgeschlossen sind.

 

(2) 1Die Personalratswahlen finden in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt. 2Dies gilt nicht für Wahlen nach § 20. 3In den Fällen des Satzes 2 gelten die Wahlen nur bis zum nächsten gesetzlichen Wahltermin, es sei denn, daß die Amtszeit des Personalrats zu Beginn des gesetzlichen Wahltermins noch nicht ein Jahr betragen hat; in diesem Fall ist der Personalrat erst zum übernächsten Wahltermin zu wählen.

§ 20 Neuwahl aus besonderen Gründen

 

(1) Der Personalrat ist neu zu wählen, wenn

 

1.

mit Ablauf von 18 Monaten, vom Tag der Wahl gerechnet, die Anzahl der Wahlberechtigten um die Hälfte, mindestens aber um 50 gestiegen oder gesunken ist,

 

2.

die Gesamtzahl der Mitglieder des Personalrats auch nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder um mehr als ein Viertel der vorgeschriebenen Zahl gesunken ist,

 

3.

der Personalrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat,

 

4.

nach § 18 die Wahl mit Erfolg angefochten ist,

 

5.

der Personalrat durch gerichtliche Entscheidung nach § 21 aufgelöst ist,

 

6.

eine neue Dienststelle gebildet wird.

 

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 nimmt der bestehende Personalrat, im Fall der Nr. 3 der zurückgetretene Personalrat, in den Fällen der Nr. 4 bis 6 der die Neuwahl durchführende Wahlvorstand die Aufgaben und Befugnisse des Personalrats nach diesem Gesetz wahr, bis der neue Personalrat gewählt ist und die Wahlen nach § 24 Abs. 1 durchgeführt sind.

 

(3) 1Für die Neuwahl der Gruppenvertretung gilt Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 entsprechend. 2Außerdem ist...

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