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Personalvertretungsgesetz Hamburg [bis 01.09.2014] / §§ 76 - 78a 1. Allgemeines

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§ 76 Grundsätze für die Zusammenarbeit

 

(1) Der Personalrat hat seine Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften als den berufenen Interessenvertretungen der Angehörigen des öffentlichen Dienstes wahrzunehmen.

 

(2) 1Die Dienststelle und der Personalrat sollen einmal im Monat zu einer gemeinsamen Besprechung zusammentreten, in der auch die Gestaltung des Dienstbetriebs und insbesondere alle Angelegenheiten behandelt werden sollen, die die Angehörigen des öffentlichen Dienstes der Dienststelle wesentlich betreffen. 2Die Dienststelle und der Personalrat sollen über strittige Fragen verhandeln und Vorschläge zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten machen. 3Außenstehende Stellen dürfen erst angerufen werden, nachdem eine Einigung in der Dienststelle nicht erzielt worden ist.

 

(3) 1Die Dienststelle und der Personalrat haben alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Arbeit oder den Frieden der Dienststelle zu gefährden, insbesondere dürfen sie keine Maßnahmen des Arbeitskampfs gegeneinander durchführen. 2Arbeitskämpfe tariffähiger Parteien werden hierdurch nicht berührt.

 

(4) Die Dienststelle und der Personalrat dürfen sich in der Dienststelle nicht parteipolitisch betätigen; die Behandlung von Angelegenheiten beamten- und tarifpolitischer, sozialpolitischer sowie wirtschaftlicher Art, die die Dienststelle oder ihre Angehörigen des öffentlichen Dienstes unmittelbar betreffen, wird hiervon nicht berührt.

 

(5) Angehörige des öffentlichen Dienstes, die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem Gesetz wahrnehmen, werden dadurch in der Betätigung für ihre Gewerkschaft auch in der Dienststelle nicht beschränkt.

 

(6) Der Personalrat muß sich durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung ei...

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