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Personalvertretungsgesetz Hamburg [bis 01.09.2014] / §§ 56 - 58 ABSCHNITT IV Gesamtpersonalrat

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§ 56 Bildung und Zuständigkeit

 

(1) 1Bestehen in einer Fachbehörde oder in einer Fachbehörde und ihrer Aufsicht unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die Personalangelegenheiten als staatliche Auftragsangelegenheiten wahrnehmen, mehrere Personalräte, können durch Beschlüsse der Personalräte bei der Fachbehörde für den gesamten Geschäftsbereich ein Gesamtpersonalrat oder für fachlich zusammenhängende Teilbereiche Gesamtpersonalräte gebildet werden. 2Die Personalräte beschließen darüber getrennt. 3Die Bildung eines Gesamtpersonalrats setzt voraus, daß die Personalräte, die sich dafür aussprechen, mehr als die Hälfte der Angehörigen des öffentlichen Dienstes des gesamten Geschäftsbereichs oder der fachlich zusammenhängenden Teilbereiche vertreten. 4Die Beschlüsse der Personalräte werden erstmals für die nächste Wahl wirksam. 5Sie können in der in den Sätzen 2 und 3 genannten Weise wieder aufgehoben werden.

 

(2) Die Personalräte bei den Bezirksämtern gelten für die Anwendung des Absatzes 1 als Personalräte in der für Bezirksangelegenheiten zuständige Behörde.

 

(3) In der für das Schulwesen zuständigen Behörde wird ein Gesamtpersonalrat für das Personal an staatlichen Schulen gebildet, ohne dass es der Beschlüsse der Personalräte an staatlichen Schulen gemäß Absatz 1 bedarf.

 

(4) Der Gesamtpersonalrat ist nur für die Angelegenheiten zuständig, die über den Bereich eines Personalrats hinausgehen.

 

(5) 1Der Gesamtpersonalrat ist den Personalräten nicht übergeordnet. 2§ 83 Absatz 3 bleibt unberührt.

§ 57 Wahl und Zusammensetzung

 

(1) 1Die Mitglieder des Gesamtpersonalrats werden alle vier Jahre, bei den hamburgischen Hochschulen und den wissenschaftlichen Einrichtungen alle drei Jahre, jeweils in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Mai oder außerhalb dieses regelmäßigen Wahlzeitraums entsprechend § 18 Absatz 2 von den Angehörigen des öffentlichen Dienstes des Bereichs gewählt, für den der Gesamtpersonalrat auf Grund der Beschlüsse der Personalräte nach § 56 Absatz 1 oder auf Grund des § 56 Absatz 3zu bilden ist. 2Die Mitglieder des Gesamtpersonalrats an den hamburgischen Hochschulen und wissenschaftlichen Einrichtungen werden alle drei Jahre gewählt. 3Die Wahl der Mitglieder des Gesamtpersonalrats ist mit den Personalratswahlen zu verbinden, soweit sich aus § 18 Absatz 2 oder seiner entsprechenden Anwendung nichts anderes ergibt. 4Wählbar sind

 

1.

bei Verbindung der Wahlen die in dem jeweiligen Bereich auf einem Wahlvorschlag für die Personalratswahlen benannten Angehörigen des öffentlichen Dienstes,

 

2.

ohne Verbindung der Wahlen die Mitglieder der in dem jeweiligen Bereich bestehenden Personalräte.

 

(2) 1Für die Wahl und Zusammensetzung des Gesamtpersonalrats gelten im übrigen die §§ 11 bis 15, § 16 Absatz 2, § 17, § 18 Absätze 3 und 4, die §§ 19 bis 21 und die §§ 23 bis 26 entsprechend. 2Eine Personalversammlung zur Wahl eines Wahlvorstands findet nicht statt; an ihrer Stelle bestellt die Fachbehörde in den Fällen der entsprechenden Anwendung des § 20 Absatz 2, des § 21 und des § 23 Absatz 4 den Wahlvorstand.

 

(3) Wird die Wahl der Mitglieder des Gesamtpersonalrats mit den Personalratswahlen verbunden, führen die Wahlvorstände für die Personalratswahlen als örtliche Wahlvorstände die Wahl der Mitglieder des Gesamtpersonalrats in den Dienststellen für den Wahlvorstand nach Absatz 2 Satz 1 oder 2 durch.

 

(4) 1Wird die Wahl der Mitglieder des Gesamtpersonalrats nicht mit den Personalratswahlen verbunden, bestellen die Personalräte oder, wenn Personalräte nicht bestehen oder die Bestellung nicht vornehmen, die Dienststellen auf Veranlassung des Wahlvorstands nach Absatz 2 Satz 1 oder 2 örtliche Wahlvorstände für die Durchführung der Wahl der Mitglieder des Gesamtpersonalrats in den Dienststellen. 2Für die Zusammensetzung dieser örtlichen Wahlvorstände gilt § 20 Absatz 1 entsprechend.

 

(5) 1Für die Durchführung der Wahl der Mitglieder des Gesamtpersonalrats in den Dienststellen durch die örtlichen Wahlvorstände nach Absatz 3 oder 4 gelten § 23 Absätze 1, 2 und 4, § 24 und § 25 entsprechend. 2Sogleich nach der letzten Stimmabgabe für die Wahl der Mitglieder des Gesamtpersonalrats zählen die örtlichen Wahlvorstände öffentlich die Stimmen aus, stellen das Teilergebnis in einer Niederschrift fest und übersenden die Niederschrift dem Wahlvorstand nach Absatz 2 Satz 1 oder 2. 3Bei der entsprechenden Anwendung des § 23 Absatz 4 treten an die Stelle der Verpflichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 die Verpflichtungen nach Satz 2 und wird im Fall des Absatzes 4 ein neuer örtlicher Wahlvorstand nach dieser Vorschrift bestellt.

§ 58 Amtszeit, Geschäftsführung und Rechtsstellung der Mitglieder

 

(1) 1Die regelmäßige Amtszeit des Gesamtpersonalrats beträgt vier Jahre. 2Die Amtszeit des Gesamtpersonalrats an den hamburgischen Hochschulen und wissenschaftlichen Einrichtungen beträgt drei Jahre. 3§ 27 Absätze 2 bis 4 und die §§ 28 bis 31 gelten entsprechend.

 

(2) 1Für die Geschäftsführung des Gesamtpersonalrats gelten die §§ 32 bis 44 mit Ausnahme der Vorschriften über die Zusammenarbeit mit dem Vertrauensmann der Zivildienstleistenden, § 46 und § 47...

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