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Personalvertretungsgesetz Bremen / § 60 Einigungsstelle

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(1) Bei jedem der in § 1 genannten Dienstherren (öffentliche Arbeitgeber) wird für den jeweiligen Einzelfall eine Einigungsstelle gebildet.

 

(2) 1Die Einigungsstelle besteht aus je drei Beisitzern, die von den in § 1 genannten Dienstherren (öffentliche Arbeitgeber) und den Gesamtpersonalräten bzw. den Personalräten der in § 1 genannten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts benannt werden sowie einem unparteiischen Vorsitzenden, auf dessen Person sich beide Seiten einigen. [Bis 19.12.2024: 2Im Bereich der Stadtverwaltung Bremerhaven müssen die vom Dienstherrn benannten Beisitzer Mitglieder des Magistrats sein. ] [1]2Kommt innerhalb von zwei Wochen nach Anrufung der Einigungsstelle eine Einigung über die Person des Vorsitzenden nicht zustande, so bestellt ihn der Präsident der Bremischen Bürgerschaft.

 

(3) 1Der Vorsitzende veranlaßt die Benennung der Beisitzer. 2Die Gesamtpersonalräte sollen einen der von ihnen zu benennenden Beisitzer aus dem Personalrat der betroffenen Dienststelle benennen. 3Der Vorsitzende bestimmt Ort und Stunde der Sitzung. 4Sie findet innerhalb von einem Monat nach Bestellung des Vorsitzenden statt.

[1] Aufgehoben durch Gesetz zur Änderung des Bremisches Personalvertretungsgesetzes. Anzuwenden bis 19.12.2024.

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