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Personalvertretungsgesetz Berlin / §§ 91 - 92 ABSCHNITT VII Rechtsweg

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§ 91 Zuständigkeit

 

(1) Die Verwaltungsgerichte, im dritten Rechtszug das Bundesverwaltungsgericht, entscheiden außer in den Fällen der §§ 22 und 25 über

 

1.

Wahlberechtigung und Wählbarkeit,

 

2.

Wahl und Amtszeit der Personalvertretungen und der Jugend- und Auszubildendenvertretungen sowie Zusammensetzung der Personalvertretungen und der Jugend- und Auszubildendenvertretungen,

 

3.

Zuständigkeit, Geschäftsführung und Rechtsstellung der Personalvertretungen und der Jugend- und Auszubildendenvertretungen,

 

4.

Bestehen oder Nichtbestehen von Dienstvereinbarungen.

 

(2) Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlußverfahren gelten entsprechend.

§ 92 Fachkammer und Fachsenat

 

(1) Bei dem Verwaltungsgericht Berlin ist eine Fachkammer und bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin ein Fachsenat zu bilden.

 

(2) 1Die Fachkammer und der Fachsenat bestehen aus einem Vorsitzenden und ehrenamtlichen Richtern. 2Die ehrenamtlichen Richter müssen Dienstkräfte der in § 1 Abs. 1 genannten Behörden, Gerichte oder nichtrechtsfähigen Anstalten sein. 3Sie werden je zur Hälfte auf Vorschlag

 

1.

des Hauptpersonalrats und

 

2.

der in § 1 Abs. 1 bezeichneten Behörden, Gerichte und nichtrechtsfähigen Anstalten

von der für das Personalvertretungsrecht zuständigen Senatsverwaltung berufen. 4Für die Berufung und Stellung der ehrenamtlichen Richter und ihre Heranziehung zu den Sitzungen gelten die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über die ehrenamtlichen Richter am Arbeitsgericht und am Landesarbeitsgericht entsprechend. 5Wird während der Amtszeit die Bestellung neuer ehrenamtlicher Richter erforderlich, so werden sie für den Rest der Amtszeit bestellt.

 

(3) 1Die Fachkammer und der Fachsenat entscheiden in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und je zwei nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 berufenen ehrenamtlichen Richtern. 2Unter den in Absatz 2 Nr. 1 bezeichneten ehrenamtlichen Richtern muß sich je ein Arbeitnehmer und ein Beamter befinden. 3Betrifft eine Angelegenheit lediglich eine Gruppe, so müssen die nach Absatz 2 Nr. 1 berufenen ehrenamtlichen Richter der betroffenen Gruppe angehören.

 

(4) Von der Ausübung des Amtes als Richter oder ehrenamtlicher Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorangegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

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