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Personalvertretungsgesetz Bayern / Art. 82 - 83 Teil 6 [Vom 01.01.2020 bis 31.07.2023: SECHSTER TEIL] Gerichtliche Entscheidungen

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[1] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.08.2023.

Art. 82 Zuständigkeit und Verfahren

 

(1) Die Verwaltungsgerichte entscheiden außer in den Fällen der Art. 9 Abs. 4, Art. 25, 28, 47 Abs. 2 sowie Art. 53a und 56 über

 

1.

Wahlberechtigung und Wählbarkeit;

 

2.

Wahl, Amtszeit und Zusammensetzung der Personalvertretungen und der in den Art. 57 genannten Vertreter;

 

3.

Zuständigkeit, Geschäftsführung und Rechtsstellung der Personalvertretungen und der in den Art. 57 genannten Vertreter;

 

4.

Bestehen oder Nichtbestehen von Dienstvereinbarungen;

 

5.

Streitigkeiten nach Art. 71 Abs. 3 Satz 4.

 

(2) 1§ 2 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes sowie die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlußverfahren mit Ausnahme des § 89 Abs. 1 und der §§ 92 bis 96a des Arbeitsgerichtsgesetzes gelten entsprechend. 2Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs ist endgültig.

Art. 83 Bildung und Besetzung der Fachkammern und des Fachsenats

 

(1) 1Für die nach diesem Gesetz zu treffenden Entscheidungen sind bei den Verwaltungsgerichten Fachkammern und beim Verwaltungsgerichtshof ein Fachsenat zu bilden. 2Die Zuständigkeit einer Fachkammer kann auf die Bezirke anderer Gerichte oder Teile von ihnen erstreckt werden.

 

(2) 1Die Fachkammer besteht aus einem Vorsitzenden und ehrenamtlichen Beisitzern, der Fachsenat aus einem Vorsitzenden und richterlichen und ehrenamtlichen Beisitzern. 2Die ehrenamtlichen Beisitzer müssen Beschäftigte der in Art. 1 genannten Körperschaften sein. 3Sie werden je zur Hälfte von

 

1.

den unter den Beschäftigten vertretenen Gewerkschaften und

 

2.

den Staatsministerien und den kommunalen Spitzenverbänden

vorgeschlagen und durch den Verwaltungsgerichtshof berufen. 4Hierbei sind Frauen und Männer gleichermaßen zu berücksichtigen. 5Für die Berufung und Stellung der ...

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