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Personalvertretungsgesetz Bayern / Art. 53 - 56 Kapitel 6 [Bis 31.07.2023: SECHSTER ABSCHNITT] Stufenvertretungen und Gesamtpersonalrat

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[1] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.08.2023.

Art. 53 Bildung von Stufenvertretungen

 

(1) 1Für den Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen des Staates werden bei den Mittelbehörden Bezirkspersonalräte, bei den obersten Dienstbehörden Hauptpersonalräte gebildet.2 Mittelbehörde im Sinn dieser Vorschrift sind auch der Standort Nürnberg des Bayerischen Landesamts für Steuern und die Regionalabteilungen Nord und Ost im Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung. 3Für die Gesamtheit der der Aufsicht einer Regierung unterstehenden Förderschulen und Schulen für Kranke ist die Regierung nicht Mittelbehörde im Sinn dieser Vorschrift. 4Das Landesamt für Schule ist Mittelbehörde im Sinn dieser Vorschrift, soweit es für die Personalverwaltung der Beschäftigten an den Schulen zuständig ist.

 

(2) 1Die Mitglieder des Bezirkspersonalrats werden von den zum Geschäftsbereich der Mittelbehörde, die Mitglieder des Hauptpersonalrats von den zum Geschäftsbereich der obersten Dienstbehörde gehörenden Beschäftigten gewählt. 2Bei weniger als 1501 Beschäftigten bestehen die Stufenvertretungen aus sieben,

bei 1 501 bis 3 000 Beschäftigten aus neun,

bei 3 001 bis 5 000 bei Beschäftigten aus elf,

bei 5 001 bis 7 000 bei Beschäftigten aus dreizehn,

bei 7 001 bis 10 000 Beschäftigten aus fünfzehn,

bei 10 001 und mehr Beschäftigten aus siebzehn Mitgliedern.

3Für den Hauptpersonalrat beim Staatsministerium für Unterricht und Kultus und für den Hauptpersonalrat beim Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration erhöht sich bei 10 001 und mehr Beschäftigten die Zahl der Mitglieder um je zwei für je weitere angefangene 5000 Beschäftigte bis zu insgesamt 25 Mitgliedern.

 

(3) 1Die Art. 13 bis 15, 17 Abs. 1, 2, 5 und 6,...

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