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Personalvertretungsgesetz Baden-Württemberg [bis 12.03.2015] / § 68b Wirtschaftsausschuss

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(1) 1In Dienststellen ab einer Größe der Personalvertretung von mindestens sieben Mitgliedern soll auf Antrag der Personalvertretung ein Wirtschaftsausschuss gebildet werden. 2Der Wirtschaftsausschuss hat die Aufgabe, wirtschaftliche Angelegenheiten der Dienststelle zu beraten und die Personalvertretung zu unterrichten. 3Die Befugnisse und Aufgaben der Personalvertretungen nach diesem Gesetz bleiben unberührt.

 

(2) Die Dienststelle hat den Wirtschaftsausschuss rechtzeitig und umfassend über die wirtschaftlichen Angelegenheiten unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten, soweit dadurch nicht die Dienst- oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gefährdet werden, sowie die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Personalplanung darzustellen.

 

(3) Zu den wirtschaftlichen Angelegenheiten im Sinne von Absatz 1 gehören insbesondere

 

1.

die wirtschaftliche und finanzielle Lage der Dienststelle,

 

2.

Veränderungen der Produktpläne,

 

3.

beabsichtigte Investitionen,

 

4.

beabsichtigte Partnerschaften mit Privaten,

 

5.

die Stellung der Dienststelle in der Gesamtdienststelle,

 

6.

beabsichtigte Rationalisierungsmaßnahmen,

 

7.

Einführung neuer Arbeits- und Managementmethoden,

 

8.

Fragen des Umweltschutzes, des Klimaschutzes oder der sorgsamen Energienutzung in der Dienststelle,

 

9.

Verlegung von Dienststellen oder Dienststellenteilen,

 

10.

Auflösung, Neugründung, Zusammenlegung oder Teilung der Dienststelle oder von Dienststellenteilen,

 

11.

Zusammenarbeit mit anderen Dienststellen,

 

12.

sonstige Vorgänge und Vorhaben, welche das wirtschaftliche Leben der Dienststelle und die Interessen der Beschäftigten der Dienststelle wesentlich berühren können.

 

(4) 1Der Wirtschaftsausschuss besteht aus mindestens drei und höchstens sieben Mitgliedern, die der Dienststelle angehören mü...

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