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Personalvertretungsgesetz Baden-Württemberg [bis 12.03.2015] / § 60 Wahlgrundsätze

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(1) 1Der Personalrat bestimmt den Wahlvorstand, den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden. 2§ 15 Absatz 1 und 2, § 17 Absatz 1, 3 und 4 Satz 1, Absatz 4 a, 5 und 7, § 24 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 und § 25 gelten entsprechend.

 

(1a) 1Der Wahlvorstand kann bestimmen, dass die Wahl in Dienststellen mit höchstens 20 in der Regel Beschäftigten im Sinne von § 57 in einer Wahlversammlung stattfindet. 2Er hat dazu spätestens vier Wochen vor Ablauf der Amtszeit einzuberufen. 3Gewählt wird in geheimer Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl. 4Der Vorsitzende des Wahlvorstands leitet die Wahlversammlung, führt die Wahl durch und fertigt über das Ergebnis eine Wahlniederschrift.

 

(1b) 1Die regelmäßigen Wahlen der Jugend- und Auszubildendenvertretung finden im Wechsel

 

1.

zusammen mit den regelmäßigen Wahlen des Personalrats und

 

2.

sonst in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. Januar

statt. 2§ 26 Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6 gelten entsprechend.

 

(2[2]) 1Die regelmäßige Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung beträgt zwei Jahre und sechs Monate. 2Sie endet spätestens mit Ablauf des letzten Tages des Zeitraums, in dem die regelmäßigen Wahlen der Jugend- und Auszubildendenvertretung stattfinden. 3§ 26 Absatz 1 Satz 2 und 4, § 27 Absatz 1 Satz 2 sowie §§ 28 bis 31 gelten entsprechend. 4Die Mitgliedschaft in der Jugend- und Auszubildendenvertretung erlischt nicht dadurch, dass ein Mitglied im Laufe der Amtszeit das 26. Lebensjahr vollendet oder die Ausbildung beendet.

 

(3) Besteht die Jugend- und Auszubildendenvertretung aus drei oder mehr Mitgliedern, so wählt sie aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

[1] § 60 geändert durch Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes, des Landesrichter- un...

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