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Personalvertretungsgesetz Baden-Württemberg / §§ 59 - 66 Teil 6 Jugend- und Auszubildendenvertretungen, Jugend- und Auszubildendenversammlung

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§ 59 Grundsatz

In Dienststellen, bei denen Personalvertretungen gebildet sind und denen in der Regel mindestens fünf wahlberechtigte Beschäftigte angehören, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die sich in einer beruflichen Ausbildung befinden, werden Jugend- und Auszubildendenvertretungen gebildet.

§ 60 Wahlberechtigung, Wählbarkeit

 

(1) 1Wahlberechtigt sind die Beschäftigten im Sinne von § 59, soweit sich aus den §§ 58 und 96 nichts anderes ergibt. 2§ 8 Absatz 1 gilt entsprechend.

 

(2) 1Wählbar sind Beschäftigte, die am Wahltag das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sich aus den §§ 58 und 96 nichts anderes ergibt. 2Die Altersgrenze gilt nicht für Beschäftigte, die sich in einer beruflichen Ausbildung befinden. 3§ 9 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

§ 61 Zahl der Mitglieder

 

(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht in Dienststellen mit in der Regel

5 bis 20 Beschäftigten im Sinne von § 59 aus einer Person,
21 bis 50 Beschäftigten im Sinne von § 59 aus drei Mitgliedern,
51 bis 200 Beschäftigten im Sinne von § 59 aus fünf Mitgliedern,
mehr als 200 Beschäftigten im Sinne von § 59 aus sieben Mitgliedern.
 

(2) § 14 gilt entsprechend.

§ 62 Wahlgrundsätze

 

(1) 1Der Personalrat bestimmt den Wahlvorstand, den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden. 2§ 11 Absatz 1 und 3, § 13 Absatz 1, 3 und 4 Satz 1, Absatz 5, 6 und 8, § 20 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 und § 21 gelten entsprechend.

 

(2) 1Der Wahlvorstand kann bestimmen, dass die Wahl in Dienststellen mit höchstens 20 in der Regel Beschäftigten im Sinne von § 59 in einer Wahlversammlung stattfindet. 2Er hat dazu spätestens vier Wochen vor Ablauf der Amtszeit einzuberufen. 3Gewählt wird in geheimer Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl. 4Der Vorsitzende des Wahlvorstands leitet die Wahlversammlung, führt die Wahl durch und fertigt über da...

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