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Personalausweisgesetz / § 18 Elektronischer Identitätsnachweis

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(1) 1Der Personalausweisinhaber, der mindestens 16 Jahre alt ist, kann den elektronischen Identitätsnachweis dazu verwenden, seine Identität gegenüber öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen elektronisch nachzuweisen. 2Dies gilt auch dann, wenn er für eine andere Person, ein Unternehmen oder eine Behörde handelt. 3Abweichend von Satz 1 ist der elektronische Identitätsnachweis ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen des § 3a Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, des § 87a Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung oder des § 36a Abs. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch nicht vorliegen.

 

(2) 1Der elektronische Identitätsnachweis erfolgt durch Übermittlung von Daten

 

1.

aus dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des Personalausweises oder

 

2.

aus einem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium in einem mobilen Endgerät.

2Dabei sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten. 3Im Falle der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind Verschlüsselungsverfahren anzuwenden. 4Die Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises durch eine andere Person als den Personalausweisinhaber ist unzulässig.

 

(3) 1Das Sperrmerkmal und die Angabe, ob der elektronische Identitätsnachweis gültig ist, sind zur Überprüfung, ob ein gesperrter oder abgelaufener elektronischer Identitätsnachweis vorliegt, immer zu übermitteln. 2Folgende weitere Daten können übermittelt werden:

 

1.

Familienname,

 

1a.

Geburtsname,

 

2.

Vornamen,

 

3.

Doktorgrad,

 

4.

Tag der Geburt,

 

5.

Ort der Geburt,

 

6.

Anschrift,

 

6a.

im amtlichen Gemeindeverzeichnis verwendeter eindeutiger Gemeindeschlüssel,

 

6b.

[2]Abkürzung für die Staatsangehörigkeit,

Vom 01.09.2021 bis 12.10.2023:

6b.

Staatsangehörigkeit,

 

7.

Dokumentenart,

 

7a.

letzter Tag der Gültigkeitsdauer,

 

8.

dienste- und kartenspezifisches Kennzeichen,

 

9.

Abkürzung „D” für Bundesrepublik Deutschland,

 

10.

Angabe, ob ein bestimmtes Alter über- oder unterschritten wird,

 

11.

Angabe, ob ein Wohnort dem abgefragten Wohnort entspricht, und

 

12.

Ordensname, Künstlername.

 

(4) 1Die Daten werden nur übermittelt, wenn der Diensteanbieter ein gültiges Berechtigungszertifikat an den Inhaber des elektronischen Identitätsnachweises übermittelt und dieser in der Folge seine Geheimnummer eingibt. 2Der Diensteanbieter muss dem Inhaber des elektronischen Identitätsnachweises vor dessen Eingabe der Geheimnummer die Gelegenheit bieten, die folgenden Daten einzusehen:

 

1.

Name, Anschrift und E-Mail-Adresse des Diensteanbieters,

 

2.

Kategorien der zu übermittelnden Daten nach Absatz 3 Satz 2,

 

4.

Hinweis auf die für den Diensteanbieter zuständigen Stellen, die die Einhaltung der Vorschriften zum Datenschutz kontrollieren,

 

5.

letzter Tag der Gültigkeitsdauer des Berechtigungszertifikats.

 

(5) Die Übermittlung ist auf die im Berechtigungszertifikat genannten Datenkategorien beschränkt.

 

(6) Personalausweisbehörden dürfen im Rahmen der Änderung der Anschrift auf dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium nach einer elektronischen Anmeldung gemäß § 23a des Bundesmeldegesetzes einen elektronischen Identitätsnachweis durchführen und hierzu ein hoheitliches Berechtigungszertifikat verwenden.

[1] § 18 geändert durch Gesetz zur Einführung eines elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät. Anzuwenden ab 01.09.2021.
[2] Nr. 6b geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Pass-, des Ausweis- und des ausländerrechtlichen Dokumentenwesens vom 08.10.2023. Anzuwenden ab 13.10.2023.

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