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Patentgesetz / §§ 26 - 33 Zweiter Abschnitt Deutsches Patent- und Markenamt [Bis 17.08.2021: Patentamt]

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[1] Geändert durch Zweites Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts. Anzuwenden ab 18.08.2021.

§ 26 [Mitglieder]

 

(1) 1Das Deutsche Patent- und Markenamt ist eine selbständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz. 2Es hat seinen Sitz in München.

 

(2) 1Das Deutsche Patent- und Markenamt[1] [Bis 17.08.2021: Patentamt] besteht aus einem Präsidenten und weiteren Mitgliedern. 2Sie müssen die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzen (rechtskundige Mitglieder) oder in einem Zweig der Technik sachverständig sein (technische Mitglieder). 3Die Mitglieder werden auf Lebenszeit berufen.

 

(3) 1Als technisches Mitglied soll in der Regel nur angestellt werden, wer im Inland an einer Universität, einer technischen oder landwirtschaftlichen Hochschule oder einer Bergakademie in einem technischen oder naturwissenschaftlichen Fach eine staatliche oder akademische Abschlußprüfung bestanden hat, danach mindestens fünf Jahre im Bereich der Naturwissenschaften oder Technik beruflich tätig war und im Besitz der erforderlichen Rechtskenntnisse ist. 2Abschlußprüfungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen der inländischen Abschlußprüfung nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Gemeinschaften gleich.

 

(4) 1Wenn ein voraussichtlich zeitlich begrenztes Bedürfnis besteht, kann der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts[2] [Bis 17.08.2021: Patentamts] Personen, welche die für die Mitglieder geforderte Vorbildung haben (Absatz 2 und 3), mit den Verrichtungen eines Mitglieds des Deutschen Patent- und Markenamts[3] [Bis 17.08.2021: Patentamts] beauftragen (Hilfsmitglieder). 2Der Auftrag kann auf eine bes...

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