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Patentanwaltsordnung / Teil 2 Gerichtliche Verfahren in verwaltungsrechtlichen Patentanwaltssachen

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Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG

 

Abschnitt 1

Erster Rechtszug

Unterabschnitt 1 Oberlandesgericht

 

2110 Verfahren im Allgemeinen ……………………… 4,0
2111

Beendigung des gesamten Verfahrens durch

  1. Zurücknahme der Klage

    1. vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
    2. wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil, der Gerichtsbescheid oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird,
    3. im Fall des § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO i. V. m. § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO,
  2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,
  3. gerichtlichen Vergleich oder
  4. Erledigungserklärungen nach § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,

 

 

es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile, ein Gerichtsbescheid oder Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:

Die Gebühr 2110 ermäßigt sich auf ……………………
2,0

 

Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.

 

 

Unterabschnitt 2

Bundesgerichtshof

 

2120 Verfahren im Allgemeinen ……………………………… 5,0
2121

Beendigung des gesamten Verfahrens durch

  1. Zurücknahme der Klage

    1. vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
    2. wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt wird,
    3. im Fall des § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO i. V. m. § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO,
  2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,
  3. gerichtlichen Vergleich oder
  4. Erledigungserklärungen nach § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,

 

 

es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile, ein Gerichtsbescheid oder Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:

Die Gebühr 2120 ermäßigt sich auf ……………………
3,0

 

Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.

 

 

Abschnitt 2

Zulassung und Durchführung der Berufung

 

2200

Verfahren über die Zulassung der Berufung:

Soweit der Antrag abgelehnt wird ……………………
1,0
2201

Verfahren über die Zulassung der Berufung:

Soweit der Antrag zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird ……………………………
0,5

 

Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Berufung zugelassen wird.

 

2202 Verfahren im Allgemeinen ……………………………… 5,0
2203

Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist:

Die Gebühr 2202 ermäßigt sich auf ……………………
1,0

 

Erledigungserklärungen nach § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt.

 

2204

Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 2203 erfüllt ist, durch

  1. Zurücknahme der Berufung oder der Klage

    1. vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
    2. wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder
    3. im Fall des § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO i. V. m. § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO,
  2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,
  3. gerichtlichen Vergleich oder
  4. Erledigungserklärungen nach § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,

 

 

es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:

Die Gebühr 2202 ermäßigt sich auf ……………………
3,0

 

Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.

 

 

Abschnitt 3

Vorläufiger Rechtsschutz

 

Vorbemerkung 2.3:

(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für einstweilige Anordnungen und für Verfahren nach § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO i. V. m. § 80 Abs. 5 und § 80a Abs. 3 VwGO.

(2) Im Verfahren über den Antrag auf Erlass und im Verfahren über den Antrag auf Aufhebung einer einstweiligen Anordnung werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Mehrere Verfahren nach § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO i. V. m. § 80 Abs. 5 und 7 und § 80a Abs. 3 VwGO gelten innerhalb eines Rechtszugs als ein Verfahren.

 

Unterabschnitt 1

Oberlandesgericht

 

2310 Verfahren im Allgemeinen ……………………………… 2,0
2311

Beendigung des gesamten Verf...

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