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Patentanwaltsordnung / § 96 Berufsgerichtliche Maßnahmen

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(1) Berufsgerichtliche Maßnahmen sind bei Verfahren gegen Patentanwälte

 

1.

Warnung,

 

2.

Verweis,

 

3.

Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro,

 

4.

Ausschließung aus der Patentanwaltschaft.

 

(1a)[1] Im Fall des § 69 Absatz 2 Satz 2 tritt an die Stelle der Ausschließung aus der Patentanwaltschaft

 

1.

bei Mitgliedern von Geschäftsführungsorganen die Aberkennung der Eignung, eine Berufsausübungsgesellschaft zu vertreten und ihre Geschäfte zu führen, und

 

2.

bei Mitgliedern eines Aufsichtsorgans die Aberkennung der Eignung, Aufsichtsfunktionen einer Berufsausübungsgesellschaft wahrzunehmen.

 

(2) Berufsgerichtliche Maßnahmen sind bei Verfahren gegen Berufsausübungsgesellschaften

 

1.

Warnung,

 

2.

Verweis,

 

3.

Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro,

 

4.

Aberkennung der Befugnis zur Beratung und Vertretung nach § 3.

 

(3) Die berufsgerichtlichen Maßnahmen des Verweises und der Geldbuße können nebeneinander verhängt werden.

[1] Abs. 1a eingefügt durch Gesetz zur Regelung hybrider und virtueller Versammlungen in der Bundesnotarordnung, der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und dem Steuerberatungsgesetz sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 22.10.2024. Anzuwenden ab 01.01.2025.

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