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Patentanwaltsordnung / §§ 52b - 52p Zweiter Abschnitt Berufliche Zusammenarbeit

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§ 52b Berufsausübungsgesellschaften

 

(1) 1Patentanwälte dürfen sich zur gemeinschaftlichen Ausübung ihres Berufs zu Berufsausübungsgesellschaften verbinden. 2Sie dürfen sich zur Ausübung ihres Berufs auch in Gesellschaften organisieren, deren einziger Gesellschafter sie sind.

 

(2) 1Berufsausübungsgesellschaften zur gemeinschaftlichen Berufsausübung in der Bundesrepublik Deutschland können die folgenden Rechtsformen haben:

 

1.

Gesellschaften nach deutschem Recht einschließlich der Handelsgesellschaften,

 

2.

Europäische Gesellschaften und

 

3.

Gesellschaften, die zulässig sind nach dem Recht

 

a)

eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder

 

b)

eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.

2Für Berufsausübungsgesellschaften nach dem Gesellschaftsrecht eines Staates, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, gilt § 159.

§ 52c Berufsausübungsgesellschaften mit Angehörigen anderer Berufe

 

(1) 1Die Verbindung zu einer Berufsausübungsgesellschaft nach § 52b Absatz 1 ist Patentanwälten auch gestattet

 

1.

mit Mitgliedern der Patentanwaltskammer, Mitgliedern einer Rechtsanwaltskammer, Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern,

 

2.

mit Angehörigen von Patentanwaltsberufen aus anderen Staaten, die nach dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland oder nach § 157 berechtigt wären, sich in der Bundesrepublik Deutschland niederzulassen, und mit Angehörigen von Rechtsanwaltsberufen aus anderen Staaten, die nach dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland oder nach § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung berechtigt wären, sich in der Bundesrepublik Deutschland niederzulassen,

 

3.

mit Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern anderer Staaten, die nach dem Steuerberatungsgesetz oder der Wirtschaftsprüferordnung ihren Beruf mit Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern oder vereidigten Buchprüfern in der Bundesrepublik Deutschland gemeinschaftlich ausüben dürfen,

 

4.

mit Personen, die in der Berufsausübungsgesellschaft einen freien Beruf nach § 1 Absatz 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes ausüben, es sei denn, dass die Verbindung mit dem Beruf des Patentanwalts, insbesondere seiner Stellung als unabhängigem Organ der Rechtspflege, nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann.

2Eine Verbindung nach Satz 1 Nummer 4 kann insbesondere dann ausgeschlossen sein, wenn in der anderen Person ein Grund vorliegt, der bei einem Patentanwalt nach § 14 zur Versagung der Zulassung führen würde.

 

(2) 1Unternehmensgegenstand der Berufsausübungsgesellschaft nach Absatz 1 ist die Beratung und Vertretung in patentanwaltlichen Angelegenheiten im Sinne des § 3. 2Daneben kann die Ausübung des jeweiligen nichtpatentanwaltlichen Berufs treten. 3Die §§ 52d bis 52p gelten nur für Berufsausübungsgesellschaften, die der Ausübung des Patentanwaltsberufs dienen.

§ 52d Berufspflichten bei beruflicher Zusammenarbeit

 

(1) 1Gesellschafter, die Angehörige eines in § 52c Absatz 1 Satz 1 genannten Berufs sind, haben bei ihrer Tätigkeit für die Berufsausübungsgesellschaft die in diesem Gesetz und die in der Berufsordnung nach § 52a bestimmten Pflichten der in der Berufsausübungsgesellschaft tätigen Patentanwälte sowie der Berufsausübungsgesellschaft zu beachten. 2Sie sind insbesondere verpflichtet, die anwaltliche Unabhängigkeit der in der Berufsausübungsgesellschaft tätigen Patentanwälte sowie der Berufsausübungsgesellschaft zu wahren.

 

(2) 1Gesellschafter, die Angehörige eines in § 52c Absatz 1 Satz 1 genannten Berufs sind, sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. 2Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihnen bei ihrer Tätigkeit für die Berufsausübungsgesellschaft im Zusammenhang mit der Beratung und Vertretung nach § 3 bekannt geworden ist. 3§ 39a Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

 

(3) Die Vorschriften über Tätigkeitsverbote nach § 39a Absatz 4 Satz 2 bis 6 und nach § 155a Absatz 2 und 3 gelten für Gesellschafter, die Angehörige eines in § 52c Absatz 1 Satz 1 genannten Berufs sind, entsprechend.

 

(4) Patentanwälte dürfen ihren Beruf nicht mit anderen Personen ausüben, wenn diese in schwerwiegender Weise oder wiederholt gegen Pflichten, die in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung nach § 52a bestimmt sind, verstoßen.

 

(5) Im Gesellschaftsvertrag ist der Ausschluss von Gesellschaftern vorzusehen, die in schwerwiegender Weise oder wiederholt gegen Pflichten, die in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung nach § 52a bestimmt sind, verstoßen.

 

(6) Beteiligt sich ein Patentanwalt an einer Mandatsgesellschaft (§ 52f Absatz 1 Satz 2 Nummer 2), so hat er für die Einhaltung der Berufspflichten nach § 52e Absatz 1 bis 3 durch die Mandatsgesellschaft Sorge zu tragen.

§ 52e Berufspflichten der Berufsausübungsgesellschaft

 

(1) Die §§ 39 bis 40, § 41 Absatz 1 Nummer 2 bis 4, die §§ 43 bis 44, 46, 47, 49 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 50 bis 52a gelten für Berufsausübungsgesellschaften sinngemäß.

 

(2) 1Die Berufsausübungsgesellschaft hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass beruf...

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