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Patentanwaltsordnung / §§ 104 - 123 Zweiter Abschnitt Verfahren im ersten Rechtszug

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§§ 104 - 105 Erster Unterabschnitt Allgemeine Vorschriften

§ 104 Zuständigkeit

Für das berufsgerichtliche Verfahren ist im ersten Rechtszug das Landgericht zuständig.

§ 105 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft

Die Aufgaben der Staatsanwaltschaft in dem Verfahren vor dem Landgericht werden von der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht wahrgenommen, bei dem der Senat für Patentanwaltssachen (§ 86) besteht.

Zweiter Unterabschnitt Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens

§ 105a (weggefallen)

§ 106 Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens

Das berufsgerichtliche Verfahren wird dadurch eingeleitet, daß die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht eine Anschuldigungsschrift einreicht.

§ 107 Gerichtliche Entscheidung über die Einleitung

 

(1) Gibt die Staatsanwaltschaft einem Antrag des Vorstands der Patentanwaltskammer, gegen ein Mitglied der Patentanwaltskammer das berufsgerichtliche Verfahren einzuleiten, keine Folge oder verfügt sie der Einstellung des Verfahrens, so hat sie ihre Entschließung dem Vorstand der Patentanwaltskammer unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

 

(2) 1Der Vorstand der Patentanwaltskammer kann gegen den Bescheid der Staatsanwaltschaft innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung bei dem Oberlandesgericht die gerichtliche Entscheidung beantragen. 2Der Antrag muß die Tatsachen, welche die Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens begründen sollen, und die Beweismittel angeben.3Satz 1 gilt nicht, wenn das Landgericht der Einstellung zugestimmt hatte.

 

(3) Auf das Verfahren vor dem Oberlandesgericht sind die §§ 173 bis 175 der Strafprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

 

(4) § 172 der Strafprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

§ 108 Antrag des Patentanwalts auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens

 

(1) 1Das Mitglied der Patentanwaltskammer kann bei der Staatsanwaltschaft beantragen, das berufsgerichtliche Verfahren gegen es einzuleiten, damit es sich von dem Verdacht einer Pflichtverletzung reinigen kann. 2Wegen eines Verhaltens, wegen dessen Zwangsgeld angedroht oder festgesetzt worden ist (§ 50) oder das der Vorstand der Patentanwaltskammer gerügt hat (§ 70), kann das Mitglied den Antrag nicht stellen.

 

(2) 1Gibt die Staatsanwa...

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