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Partnerschaftsgesellschaftsgesetz / § 5 Inhalt der Eintragung; anzuwendende Vorschriften

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(1)[1] Die Eintragung hat zu enthalten:

 

1.

den Namen und den Sitz der Partnerschaft;

 

2.

den Namen, den Vornamen, das Geburtsdatum und den Wohnort jedes Partners;

 

3.

den in der Partnerschaft ausgeübten Beruf jedes Partners;

 

4.

den Gegenstand der Partnerschaft;

 

5.

die Angabe der Vertretungsbefugnis der Partner.

Vom 15.12.2001 bis 31.12.2023:

(1) Die Eintragung hat die in § 3 Abs. 2 genannten Angaben, das Geburtsdatum jedes Partners und die Vertretungsmacht der Partner zu enthalten.

 

(2) Auf das Partnerschaftsregister und die registerrechtliche Behandlung von Zweigniederlassungen sind die §§ 8, 8a, 9, 10 bis 12, 13, 13d, 13h und 14 bis 16 des Handelsgesetzbuchs über das Handelsregister entsprechend anzuwenden; eine Pflicht zur Anmeldung einer Anschrift in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union[2] [Bis 31.12.2023: inländischen Geschäftsanschrift] besteht nicht.

[1] Abs. 1 geändert durch MoPeG. Anzuwenden ab 01.01.2024.
[2] Geändert durch MoPeG. Anzuwenden ab 01.01.2024.

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