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Ordnung über die Erhebung von Kirchensteuern im Erzbistum Berlin - Brandenburg 2021

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§ 1 I. Besteuerungsrecht

§ 1 Erzbistumskirchensteuer

Das Erzbistum Berlin erhebt Kirchensteuern zur Deckung der Ausgaben des Erzbistums, der Kirchengemeinden, der katholischen Einrichtungen und für sonstige kirchliche Zwecke.

§§ 2 - 3 II. Kirchensteuerpflicht

§ 2 Steuerpflichtige Personen

Steuerpflichtig sind alle Angehörigen der Katholischen Kirche, die im Erzbistum Berlin ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der §§ 8 und 9 Abgabenordnung haben.

§ 3 Beginn und Ende der Steuerpflicht

 

(1) Die Steuerpflicht beginnt mit dem ersten Tag des Kalendermonats, der auf die Begründung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes im Geltungsbereich dieser Steuerordnung oder auf die Aufnahme in die Katholische Kirche folgt.

 

(2) Die Steuerpflicht endet

 

a)

bei Wegzug mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Geltungsbereich dieser Steuerordnung aufgegeben worden ist,

 

b)

bei dem Tode des Steuerpflichtigen mit Ablauf des Sterbemonats,

 

c)

bei Abgabe einer Austrittserklärung nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen.

 

(3) 1Besteht die Kirchensteuerpflicht nicht während des ganzen Kalenderjahres, so wird für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Kirchensteuerpflicht bestanden hat, ein Zwölftel des Betrages erhoben, der sich bei ganzjähriger Steuer-pflicht als Kirchensteuer ergäbe. 2Die Zwölftelung erfolgt auch in den Fällen, in denen in eine Veranlagung zur unbeschränkten Steuerpflicht die während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte nach § 2 Absatz 7 Satz 3 Einkommensteuergesetz einbezogen worden sind. 3Satz 1 findet keine Anwendung, wenn die Dauer der Kirchensteuerpflicht der Dauer der Einkommensteuerpflicht entspricht oder die Kirchensteuer nach § 4 Absatz 1 Buchstabe a) nach einem Prozentsatz der Lohnsteuer erhoben wird.

 

(4) 1Wird die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erhoben, ist Absatz 3 nicht anzuwenden. 2Kapitalerträge ...

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