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Online-Wahl-Verordnung [bis 21.01.2026] / §§ 6 - 10 Abschnitt 1 Vorbereitung der Wahl

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§ 6 Wählerverzeichnis und Online-Stimmzettel

 

(1) 1Das von der teilnehmenden Krankenkasse erstellte Wählerverzeichnis muss in das Online-Wahlsystem übertragen werden. 2Das Wählerverzeichnis ist gegen unbefugte Veränderung, Austausch, Löschung und unbefugten Zugriff oder Weitergabe zu schützen. 3Zugriffsversuche müssen technisch nachverfolgbar sein und dokumentiert werden.

 

(2) 1Der von der teilnehmenden Krankenkasse erstellte Online-Stimmzettel muss in das Online-Wahlsystem übertragen werden. 2Darstellung und Inhalt des Online-Stimmzettels richten sich nach § 194b Absatz 3 Nummer 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. 3Abweichungen vom Briefwahlstimmzettel in der sonstigen Gestaltung dürfen nur technisch begründet sein. 4Der Online-Stimmzettel darf darüber hinaus keine weiteren Informationen enthalten, insbesondere keine Verknüpfungen mit einer anderen Internetseite oder einer anderen Datei.

 

(3) 1Der Online-Stimmzettel muss die Abgabe von gültigen und von ungültigen Stimmen ermöglichen. 2Die Wahlberechtigten dürfen vom Online-Wahlsystem keinen Hinweis auf die Gültigkeit oder Ungültigkeit ihrer abgegebenen Online-Stimmen erhalten.

§ 7 Wahlzeitraum und Verfügbarkeit

 

(1) 1Der Wahlzeitraum für die Stimmabgabe per Online-Wahl beginnt am 51. Tag vor dem Wahltag um 00:00:00 Uhr und endet am Wahltag um 23:59:59 Uhr. 2Mit dem Ende des Wahlzeitraums können sich die Wahlberechtigten nicht mehr in das Wahlsystem einwählen. 3Wahlberechtigte, die zum Ende des Wahlzeitraums in das Wahlsystem eingewählt sind, ihre Stimme aber noch nicht abgegeben haben, erhalten für die Stimmabgabe weitere zehn Minuten Zeit. 4Sie sind durch das Online-Wahlsystem über den Zeitablauf zu informieren. 5Mit dem Ablauf der weiteren zehn Minuten ist die Wahlphase beendet und alle Wahlberechtigten müssen automatisch durch das Online-Wahlsystem abgemeldet werden.

 

(2) 1Die Aktivierung und di...

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