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ÖRA-Gesetz / § 9 Akteneinsicht

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(1) 1Akteneinsicht oder Auskunft in Bezug auf die bei der ÖRA geführten Akten wird gewährt, wenn in Fällen der Rechtsberatung die bzw. der Ratsuchende oder in Fällen der außergerichtlichen Streitbeilegung die beteiligten Parteien schriftlich zustimmen und dadurch die Erfüllung der Aufgaben der ÖRA weder ernstlich gefährdet noch erheblich erschwert wird. 2Soweit die ÖRA als Güte-, Sühne- oder Mediationsstelle tätig wird, wird Akteneinsicht in die in diesem Zusammenhang geführten Akten ohne Zustimmung der Parteien nur gewährt, soweit die ÖRA auf Grund der geltenden rechtlichen Bestimmungen hierzu verpflichtet ist. 3Die Auskunft, ob und in welchem Zeitraum ein Güte-, Sühne- oder Mediationsverfahren stattgefunden hat, kann auch ohne Zustimmung sämtlicher beteiligter Parteien gegeben werden, soweit dies erforderlich ist, um gemäß § 278 Absatz 2 ZPO einen bereits stattgefundenen Einigungsversuch zu belegen oder einer Partei den Nachweis der die Verjährung hemmenden Wirkung gemäß § 204 Absatz 1 Nummer 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu ermöglichen.

 

(2) Die Entscheidung über die Erteilung von Auskünften und Gewährung von Akteneinsicht trifft die Leitung der ÖRA.

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