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ÖRA-Gesetz / § 1 Aufgaben

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(1) Aufgabe der Öffentlichen Rechtsauskunft- und Vergleichsstelle (ÖRA) ist es, im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg die folgenden Dienstleistungen zu erbringen:

 

1.

Rechtsberatung in allen Rechtsgebieten als öffentliche Rechtsberatung gemäß § 12 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes (BerHG) vom 18. Juni 1980 (BGBl. I S. 689), zuletzt geändert am 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2700), in der jeweils geltenden Fassung und, soweit erforderlich, Vertretung außerhalb gerichtlicher Verfahren,

 

2.

außergerichtliche Streitbeilegung als

 

a)

Vergleichsbehörde im strafrechtlichen Sühneverfahren gemäß § 380 der Strafprozessordnung (StPO),

 

b)

anerkannte Gütestelle in zivilrechtlichen Angelegenheiten gemäß § 794 Absatz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung (ZPO),

 

3.

[1]Schlichtungsverfahren gemäß § 13a des Hamburgischen Behindertengleichstellungsgesetzes (HmbBGG) vom 19. Dezember 2019 (HmbGVBl. 2020 S. 13) in der jeweils geltenden Fassung,

 

4.

[2]Schlichtungsverfahren gemäß §15a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) in der Fassung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 852, 2094), zuletzt geändert am 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2328), in der jeweils geltenden Fassung.

 

(2) Daneben kann die ÖRA die Durchführung von Mediationsverfahren zur Unterstützung von Konfliktparteien bei dem Bemühen um eine den Konflikt beendende einvernehmliche Vereinbarung anbieten.

[1] Nr. 3 angefügt durch Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Öffentliche Rechtsauskunft- und Vergleichsstelle. Anzuwenden ab 01.09.2022.
[2] Nr. 4 angefügt durch Drittes Gesetz zur Änderung des ÖRA-Gesetzes. Anzuwenden ab 01.07.2023.

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