Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

OECD-Musterabkommen für ein Abkommen zwischen (Staat A) und (Staat B) zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Nachlass- und Erbschaftsteuern

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

Musterabkommen

Überschrift

für ein Abkommen zwischen (Staat A) und (Staat B) zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Nachlass- und Erbschaftsteuern

Art. 1 - 2 Abschnitt I. Geltungsbereich des Abkommens

Art. 1 Unter das Abkommen fallende Nachlässe

Dieses Abkommen gilt für: Nachlässe von Erblassern, die im Zeitpunkt ihres Todes einen Wohnsitz in einem Vertragstaat oder in beiden Vertragstaaten hatten.

Art. 2 Unter das Abkommen fallende Steuern

 

(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Nachlass- und Erbschaftssteuern, die für Rechnung eines der beiden Vertragstaaten oder seiner Gebietskörperschaften erhoben werden.

 

(2) Als Nachlass- und Erbschaftssteuern gelten alle Steuern, die von Todes wegen als Nachlasssteuern, Erbanfallsteuern, Abgaben vom Vermögensübergang oder Steuern von Schenkungen auf den Todesfall erhoben werden.

 

(3) Zu den zur Zeit bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere

 

a)

in (Staat A)

 

b)

in (Staat B)

 

(4) 1Das Abkommen gilt auch für alle Nachlass- und Erbschaftssteuern, die künftig neben den zurzeit bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. 2Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten teilen einander am Ende eines jeden Jahres die in ihren Steuergesetzen eingetretenen Änderungen mit.

Art. 3 - 4 Abschnitt II. Definitionen

Art. 3 Allgemeine Definitionen

 

(1) Im Sinne dieses Abkommens:

 

a)

bedeuten die Ausdrücke "ein Vertragstaat" und "der andere Vertragstaat" je nach dem Zusammenhang, (Staat A) oder (Staat B);

 

b)

bedeutet der Ausdruck "zuständige Behörde"

 

1)

in (Staat A) ... .

 

2)

in (Staat B) ... .

 

(2) Bei Anwendung des Abkommens durch einen Vertragstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder nicht anders definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, welche Gegenstand des Abkommens sind.

Art. 4 Steuerlicher Wohnsitz

 

(1) Ob ein Erblasser im Zeitpunkt seines Todes einen Wohnsitz in einem Vertragstaat hatte, bestimmt sich bei Anwendung dieses Abkommens nach dem Recht dieses Staates.

 

(2) Hatte nach Absatz 1 ein Erblasser in beiden Vertragstaaten einen Wohnsitz, so gilt folgendes:

 

a)

1Der Wohnsitz des Erblassers gilt als in dem Vertragstaat gelegen, in dem er über eine ständige Wohnstätte verfügte. 2Verfügte er in beiden Vertragstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sein Wohnsitz als in dem Vertragstaat gelegen zu dem er die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hatte (Mittelpunkt der Lebensinteressen).

 

b)

Kann nicht bestimmt werden, in welchem Vertragstaat der Erblasser den Mittelpunkt der Lebensinteressen hatte, oder verfügte er in keinem der Vertragstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sein Wohnsitz als in dem Vertragstaat gelegen, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

 

c)

Hatte der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Vertragstaaten oder in keinem der Vertragstaaten, so gilt sein Wohnsitz als in dem Vertragstaat gelegen, dessen Staatsangehörigkeit er besaß.

 

d)

Besaß der Erblasser die Staatsangehörigkeit beider Vertragstaaten oder keines Vertragstaates, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.

Art. 5 - 9 Abschnitt III. Besteuerungsregeln

Art. 5 Unbewegliches Vermögen

 

(1) Unbewegliches Vermögen kann in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt.

 

(2) 1Der Ausdruck "unbewegliches Vermögen" bestimmt sich nach dem Recht des Vertragstaates, in dem das Vermögen liegt. 2Der Ausdruck umfasst in jedem Fall das Zubehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, auf die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke Anwendung finden, die Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie die Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen; Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.

 

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für unbewegliches Vermögen eines Unternehmens und für unbewegliches Vermögen, das der Ausübung eines freien Berufes oder einer sonstigen selbständigen Tätigkeit ähnlicher Art dient.

Art. 6 Vermögen einer Betriebstätte und Vermögen einer der Ausübung eines freien Berufes dienenden festen Einrichtung

 

(1) Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte eines Unternehmens darstellt, - ausgenommen das nach den Artikeln 5 und 7 zu behandelnde Vermögen - kann in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sich die Betriebstätte befindet.

 

(2) Der Ausdruck "Betriebstätte" bedeutet eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.

 

(3) Der Ausdruck "Betriebstätte" umfasst insbesondere:

 

a)

einen Ort der Leitung,

 

b)

eine Zweigniederlassung,

 

c)

eine Geschäftsstelle,

 

d)

eine Fabrikationsstätte,

 

e)

eine Werkstätte,

 

f)

ein Bergwerk, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen,

 

g)

eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer zwölf Monate überschreitet.

 

(4) Als Betriebstätten gelten nicht:

 

a)

Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;

 

b)

Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;

 

c)

Bestände von Gütern...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • TVöD-V / § 29 Arbeitsbefreiung
    3.219
  • TVöD-B / § 34 Kündigung des Arbeitsverhältnisses
    2.673
  • Betriebsbedingte Kündigung: Sozialauswahl / 1.4 Auswahlschemata (z. B. Punktesysteme)
    2.166
  • Fahrtkostenzuschuss
    1.717
  • Erholungsbeihilfen
    1.658
  • Arbeitszeit: Sonn- und Feiertagsbeschäftigung / 3 Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung und tarifvertragliche Öffnungsklauseln
    1.523
  • Urlaub: Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld / 1.5 Berechnungsbeispiele
    1.512
  • Abfindungen: Lohnsteuer und Beiträge / Sozialversicherung
    1.495
  • Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG
    1.462
  • Praxis-Beispiele: GmbH-Geschäftsführer / 1 Zuschuss zur privaten Krankenversicherung
    1.346
  • Jubiläumszuwendung
    1.288
  • Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge im Krankheitsfall, an Feiertagen und bei Urlaub
    1.259
  • TVöD-V / § 34 Kündigung des Arbeitsverhältnisses
    1.258
  • Befristeter Arbeitsvertrag: Befristung mit Sachgrund
    1.246
  • Dienstwagen: Weiternutzung während der Elternzeit bzw. des Mutterschafts- oder Krankengeldbezugs
    1.242
  • Arbeitgeberdarlehen: Lohnsteuerrechtliche Folgen
    1.239
  • Urlaubsabgeltung
    1.208
  • Praxis-Beispiele: Dienstwagen, 1-%-Regelung
    1.104
  • Sachbezüge
    1.031
  • Entgeltfortzahlung: Anspruch bei Arbeitsunfähigkeit / 1.4 Wartefrist
    1.015
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Personal Office Platin
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Personal
Änderungsprotokoll ratifiziert: Stand des Doppelbesteuerungsabkommens mit Österreich
Austria
Bild: Haufe Online Redaktion

Zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich gibt es ein Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, das zum 1.1.2024 geändert wurde.


BMF: Delegation von Aufgaben an das Bundeszentralamt für Steuern
Bundeszentralamt für Steuern in Saarlouis
Bild: Gerhard Frassa ⁄ pixelio

Das BMF hat in einem neuen Schreiben weitere Aufgaben an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) delegiert.


BMF Kommentierung: Bedeutung des OECD-Musterkommentars für die DBA-Auslegung
Drehender Globus, Bewegung
Bild: MEV Verlag GmbH, Germany

Welche Bedeutung hat der OECD-Musterkommentar für die Auslegung von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA)? Das BMF hat Stellung bezogen und sich in Widerspruch zur Rechtsprechung des BFH gestellt.


Der interaktive Workshop: Toolkit Candidate Experience
Toolkit Candidate Experience
Bild: Haufe Shop

Die Candidate Experience entscheidet über Arbeitgeberattraktivität und Bewerbungseingänge. Wer hier nicht überzeugt, verliert nicht nur Talente. Mit dem Toolkit haben Sie praxiserprobtes Recruitingwissen an der Hand und optimieren alle Touchpoints maßgeschneidert für Ihre Kandidat:innen.


DBA Schweiz, Nachlaß- und Erbschaftsteuern
DBA Schweiz, Nachlaß- und Erbschaftsteuern

[Vorspann] Die Bundesrepublik Deutschland und die Schweizerische Eidgenossenschaft – VON DEM WUNSCH GELEITET, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Nachlaß- und Erbschaftsteuern abzuschließen – HABEN FOLGENDES ...

4 Wochen testen


Newsletter Personal
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Personal Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe HR Chatbot
Haufe Akademie
Semigator Enterprise
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software
Arbeits- & Sozialrecht Lösungen
Lohn & Gehalt Produkte
Personalmanagement Lösungen
Alle Personal Produkte
Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren