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OECD-Musterabkommen 2003 / Art. 27 Amtshilfe bei der Erhebung von Steuern

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(1) Die Vertragsstaaten leisten sich gegenseitige Amtshilfe bei der Erhebung[2] von Steueransprüchen[3]. Diese Amtshilfe ist durch Artikel 1 und 2 nicht eingeschränkt. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können in gegenseitigem Einvernehmen regeln, wie dieser Artikel durchzuführen ist.

 

(2) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Steueranspruch"[4] bedeutet einen Betrag, der auf Grund von Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten oder einer ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden, geschuldet wird, soweit die Besteuerung diesem Abkommen oder anderen völkerrechtlichen Übereinkünften, denen die Vertragsstaaten beigetreten sind, nicht widerspricht, sowie mit diesem Betrag zusammenhängende Zinsen, Geldbußen[5] und Kosten der Erhebung[6] oder Sicherung.

 

(3) Ist der Steueranspruch[7] eines Vertragsstaats nach dem Recht dieses Staates vollstreckbar und wird er von einer Person geschuldet, die zu diesem Zeitpunkt nach dem Recht dieses Staates die Erhebung[8] nicht verhindern kann, wird dieser Steueranspruch[9] auf Ersuchen der zuständigen Behörde dieses Staates für die Zwecke der Erhebung[10] von der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats anerkannt. Der Steueranspruch[11] wird vom anderen Staat nach dessen Rechtsvorschriften über die Vollstreckung und Erhebung[12] seiner eigenen Steuern erhoben[13], als handele es sich bei dem Steueranspruch[14] um einen Steueranspruch[15] des anderen Staates.

 

(4) Handelt es sich bei dem Steueranspruch[16] eines Vertragsstaats um einen Anspruch, bei dem dieser Staat nach seinem Recht Maßnahmen zur Sicherung der Erhebung[17] einleiten kann, wird dieser Steueranspruch[18] auf Ersuchen der zuständigen Behörde dieses Staates zum Zwecke der Einleitung von Sicherungsmaßnahmen von der zuständigen Behö...

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