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Niedersächsisches Naturschutzgesetz / § 42 Beschränkungen des Eigentums; Entschädigung und Ausgleich (zu § 68 BNatSchG)

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(1) 1Zur Entschädigung ist das Land verpflichtet. 2Die Gemeinden und Landkreise sollen zu dem Entschädigungsaufwand des Landes beitragen, wenn und soweit die entschädigungspflichtige Maßnahme überwiegend einem örtlichen Interesse an Naturschutz und Landschaftspflege oder an der Erholung in Natur und Landschaft Rechnung trägt. 3Hat eine Satzung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Auswirkungen im Sinne des § 68 Abs. 1 BNatSchG, so ist die Gemeinde zur Entschädigung verpflichtet.

 

(2) 1Der Antrag auf Entschädigung oder auf Übernahme eines Grundstücks ist bei der Behörde zu stellen, die die Beschränkung der Nutzungsrechte oder die Auferlegung von Pflichten angeordnet hat. 2Beruht die Nutzungsbeschränkung auf einem gesetzlichen Verbot, so ist der Antrag bei der Naturschutzbehörde zu stellen. 3Die Behörde nach Satz 1 oder 2 entscheidet, wenn sie mit der Antragstellerin oder dem Antragsteller eine Einigung über die Entschädigung oder die Übernahme erzielt; die Entscheidung bedarf in den Fällen des Absatzes 1 Sätze 1 und 2 des Einvernehmens der obersten Naturschutzbehörde. [1]4Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet der Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz über die Entschädigung und die Übernahme. [2] [Bis 30.01.2025: Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet die Enteignungsbehörde über die Geldentschädigung und die Übernahme in entsprechender Anwendung der §§ 11, 13 bis 17 Abs. 2 und 3, §§ 18, 24 bis 26, 29 bis 33 und 36 bis 42 des Niedersächsischen Enteignungsgesetzes. ] 5Vor Erhebung der Anfechtungsoder Verpflichtungsklage gegen Verwaltungsakte des Landesbetriebes für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz[3] [Bis 30.01.2025: der Enteignungsbehörde] bedarf es abweichend von § 68 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung keiner Nachprüfung in einem ...

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