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Niedersächsisches Naturschutzgesetz / § 38 Mitwirkungsrechte (zu § 63 BNatSchG)

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(1) 1Die anerkannten Naturschutzvereinigungen sind über den Inhalt und den Ort eines Vorhabens nach § 63 Abs. 2 BNatSchG in Kenntnis zu setzen und auf ihre Rechte hinzuweisen. 2Sie werden abweichend von § 63 Abs. 2 BNatSchG an dem weiteren Verfahren nur beteiligt, wenn der Antragsteller dies beantragt hat oder sie innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung ankündigen, eine Stellungnahme abgeben zu wollen.

 

(2) Den Naturschutzvereinigungen, die nach Absatz 1 Satz 2 am weiteren Verfahren zu beteiligen sind, werden die das Verfahren betreffenden Unterlagen übersandt oder zum elektronischen Abruf bereitgestellt, soweit diese nicht Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten.

 

(3) 1Legt der Antragsteller der Behörde Unterlagen vor, die nach seiner Beurteilung Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, so hat er sie zu kennzeichnen und von den anderen Unterlagen getrennt vorzulegen. 2Sieht die Behörde daraufhin davon ab, den zu beteiligenden Naturschutzvereinigungen die Unterlagen zu übersenden oder sie zum elektronischen Abruf bereitzustellen, so muss sie ihnen den Inhalt dieser Unterlagen, soweit es ohne Preisgabe des Geheimnisses geschehen kann, so ausführlich darstellen, dass den Naturschutzvereinigungen eine Beurteilung der Auswirkungen auf Natur und Landschaft möglich ist. 3Hält die Behörde die Kennzeichnung der Unterlagen als geheimhaltungsbedürftig für unberechtigt, so hat sie den Antragsteller vor der Übersendung der Unterlagen an die Naturschutzvereinigungen oder vor einer Bereitstellung zum elektronischen Abruf zu hören.

 

(4) 1Eine zu beteiligende Naturschutzvereinigung kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Übersendung der Unterlagen eine Stellungnahme abgeben. 2Die Frist zur Stellungnahme beträgt zwei Monate für Vorhaben, die nach dem Gesetz ...

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