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Niedersächsisches Naturschutzgesetz / §§ 31 - 38 Siebenter Abschnitt Durchführung naturschutzrechtlicher Vorschriften

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§ 31 Naturschutzbehörden

 

(1) 1Die Landkreise und die kreisfreien Städte nehmen die Aufgaben der unteren Naturschutzbehörden wahr. 2Die Zuständigkeit der großen selbständigen Städte und der selbständigen Gemeinden wird ausgeschlossen. 3Die oberste Naturschutzbehörde kann auf Antrag die Aufgaben der unteren Naturschutzbehörde einer großen selbständigen Stadt übertragen; die Übertragung kann widerrufen werden, wenn die große selbständige Stadt dies beantragt oder sie keine Gewähr mehr für eine ordnungsgemäße Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben bietet. 4Die Aufgaben der unteren Naturschutzbehörde gehören zum übertragenen Wirkungskreis.

 

(2) Oberste Naturschutzbehörde ist das Fachministerium.

 

(3) Naturschutzbehörden sind auch

 

1.

die Nationalparkverwaltung "Harz", die Nationalparkverwaltung "Niedersächsisches Wattenmeer" und die Biosphärenreservatsverwaltung "Niedersächsische Elbtalaue",

 

2.

die Alfred Toepfer Akademie für Naturschutz, soweit sie Aufgaben der naturschutzbezogenen Informations- und Bildungsarbeit nach § 2 Abs. 6 BNatSchG wahrnimmt,

 

3.

andere Landesbehörden, soweit diese aufgrund einer Verordnung nach § 32 Abs. 4 zuständig sind.

§ 32 Zuständigkeit der Naturschutzbehörden

 

(1) 1Soweit nicht durch Rechtsvorschrift oder aufgrund Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, sind die unteren Naturschutzbehörden zuständig. 2Die oberste Naturschutzbehörde übt die Fachaufsicht über die Naturschutzbehörden aus. 3Die Fachaufsichtsbehörde kann anstelle einer nachgeordneten Behörde tätig werden, wenn diese eine Weisung nicht fristgemäß befolgt oder wenn Gefahr im Verzuge ist; die dabei entstehenden Kosten sind von der nachgeordneten Behörde zu erstatten.

 

(2) Fällt eine Angelegenheit in den Zuständigkeitsbereich mehrerer unterer Naturschutzbehörden oder ist eine Änderung der Zuständigkeit aus anderen Gründen zweckdienlich, so kann die ...

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