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Niedersächsisches Katastrophenschutzgesetz / §§ 35 - 36 Zehnter Abschnitt Zivile Verteidigung

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[1] Zehnter Abschnitt angefügt durch Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Katastrophenschutzgesetzes und des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes. Anzuwenden ab 06.07.2022.

§ 35 Zuständigkeit für Maßnahmen des Zivilschutzes

 

(1) 1Die Maßnahmen des Zivilschutzes nach § 1 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 5 des Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetzes (ZSKG) vom 25. März 1997 (BGBl. I S. 726), zuletzt geändert durch Artikel 144 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), obliegen als Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises den unteren Katastrophenschutzbehörden. 2§ 2 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 und § 3 gilt entsprechend.

 

(2) Die Ermächtigung zum Erlass von Verordnungen nach § 2 Abs. 2 Satz 1 ZSKG wird für die Aufgaben nach § 1 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 5 ZSKG dem für Inneres zuständigen Ministerium übertragen.

§ 36 Zuständigkeit für Aufgaben einer alarmkalenderführenden Stelle im Rahmen der zivilen Alarmplanung

 

(1) 1Die Aufgaben einer alarmkalenderführenden Stelle im Rahmen der zivilen Alarmplanung obliegen im übertragenen Wirkungskreis den Landkreisen, kreisfreien Städten sowie den Städten Cuxhaven und Hildesheim. 2Die Zuständigkeit der großen selbständigen Städte im Übrigen und der selbständigen Gemeinden wird ausgeschlossen (§ 17 Satz 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes).

 

(2) 1Für die Einführung stellt das Land im ersten Jahr der Aufgabenübertragung einen finanziellen Ausgleich von insgesamt 2,4 Millionen Euro bereit. 2Die Verteilung der Mittel aus Satz 1 an die Landkreise, kreisfreien Städte und die Städte Cuxhaven und Hildesheim setzt sich zusammen aus

 

1.

einem Pauschalbetrag in Höhe von 25 000 Euro und

 

2.

einem Zuschlag, der sich zu gleichen Teilen nach der durch das Landesamt für Statistik erhobenen Bevölkerungszahl und der Katasterfläche der jeweiligen Gebietskörperschaft zum Erhebungsstichtag 31. Dezember 2022 bemisst.

[1] § 36 geändert durch Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanz...

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