§ 28 Persönliche Hilfeleistungen
(1) Jede Person ist verpflichtet, bei der Katastrophenbekämpfung Hilfe zu leisten, wenn die vorhandenen Einsatzkräfte nicht ausreichen und sie von der unteren Katastrophenschutzbehörde [Bis 05.07.2022: der Katastrophenschutzbehörde] dazu aufgefordert wird.
(2) Die Hilfeleistung kann nur verweigern, wer durch sie erheblich gefährdet würde oder höherwertige Pflichten verletzen müsste.
(3) Personen, die hiernach zur Hilfeleistung herangezogen werden oder freiwillig mit Einverständnis der der unteren Katastrophenschutzbehörde [Bis 05.07.2022: der Katastrophenschutzbehörde] bei der Katastrophenbekämpfung mitwirken, haben für die Dauer der Hilfeleistung die Rechtsstellung der Helferin oder des Helfers in einer Regieeinheit.
§ 29 Sachleistungen
(1) 1Die untere Katastrophenschutzbehörde [Bis 05.07.2022: Katastrophenschutzbehörde] kann für die Bekämpfung von Katastrophen und außergewöhnlichen Ereignissen [Bis 17.07.2020: Katastrophenbekämpfung] notwendige Leistungen im Umfang des § 2 des Bundesleistungsgesetzes in der Fassung vom 27. September 1961 (BGBl. I S. 1769, 1920), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2723), anfordern. 2Die Leistungen dürfen nur angefordert werden, wenn der Bedarf auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln gedeckt werden kann. 3Leistungspflichtig sind die in § 9 Abs. 1 des Bundesleistungsgesetzes bezeichneten Personen.
(2) Absatz 1 gilt auch, wenn eine untere Katastrophenschutzbehörde [Bis 05.07.2022: Katastrophenschutzbehörde] im Rahmen der Nachbarschaftshilfe oder der überörtlichen Hilfe Leistungen in ihrem Bezirk in Anspruch nehmen muss.
(3) Für die rechtlichen Wirkungen einer Leistungsanforderung gelten die §§ 11 bis 14 des Bundesleistungsgesetzes entsprechend.
§ 29a Duldungspflichten
(1) Die Eigentümerinnen, Eigentümer, Besitzerinnen und Besitzer von Grundstücken, baulichen Anlagen und Wasserfahrzeugen haben zu dulden, dass Einsatzkräfte und andere bei einem Einsatz dienstlich anwesende Personen ihre Grundstücke, baulichen Anlagen und Wasserfahrzeuge betreten und benutzen, soweit dies zur Vorbereitung der Bekämpfung oder Bekämpfung des Katastrophenfalls oder des außergewöhnlichen Ereignisses erforderlich ist.
(2) Die Eigentümerinnen, Eigentümer, Besitzerinnen und Besitzer von Grundstücken, baulichen Anlagen und Wasserfahrzeugen haben über Absatz 1 hinausgehende Maßnahmen, insbesondere die Räumung von Grundstücken und baulichen Anlagen und die Beseitigung von Pflanzen, Einfriedungen und baulichen Anlagen, zu dulden, soweit diese Maßnahmen zur Bekämpfung des Katastrophenfalls oder des außergewöhnlichen Ereignisses erforderlich und von der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten der unteren Katastrophenschutzbehörde oder ihrer oder seiner Beauftragten oder ihrem oder seinem Beauftragten oder der Technischen Einsatzleitung angeordnet worden sind.
(3) Die Eigentümerinnen, Eigentümer, Besitzerinnen und Besitzer von Grundstücken und baulichen Anlagen haben die Anbringung von Alarmeinrichtungen auf Verlangen einer Katastrophenschutzbehörde [Bis 11.11.2024: juristischer Personen des öffentlichen Rechts zu Zwecken der Gefahrenabwehr] [Bis 11.11.2024: ohne Entschädigung] zu dulden. [Bis 11.11.2024: 1Eine Entschädigung ist nur dann zu leisten, wenn durch die Anbringung der Alarmeinrichtung die gewerbliche Nutzung des Grundstücks oder der baulichen Anlage beeinträchtigt wird.]