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Niedersächsisches Katastrophenschutzgesetz / §§ 28 - 30 Sechster Abschnitt Hilfs- und Leistungspflichten

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§ 28 Persönliche Hilfeleistungen

 

(1) Jede Person ist verpflichtet, bei der Katastrophenbekämpfung Hilfe zu leisten, wenn die vorhandenen Einsatzkräfte nicht ausreichen und sie von der unteren Katastrophenschutzbehörde[1] [Bis 05.07.2022: der Katastrophenschutzbehörde] dazu aufgefordert wird.

 

(2) Die Hilfeleistung kann nur verweigern, wer durch sie erheblich gefährdet würde oder höherwertige Pflichten verletzen müsste.

 

(3) Personen, die hiernach zur Hilfeleistung herangezogen werden oder freiwillig mit Einverständnis der der unteren Katastrophenschutzbehörde[2] [Bis 05.07.2022: der Katastrophenschutzbehörde] bei der Katastrophenbekämpfung mitwirken, haben für die Dauer der Hilfeleistung die Rechtsstellung der Helferin oder des Helfers in einer Regieeinheit.

[1] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Katastrophenschutzgesetzes und des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes. Anzuwenden ab 06.07.2022.
[2] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Katastrophenschutzgesetzes und des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes. Anzuwenden ab 06.07.2022.

§ 29 Sachleistungen

 

(1) 1Die untere Katastrophenschutzbehörde[1] [Bis 05.07.2022: Katastrophenschutzbehörde] kann für die Bekämpfung von Katastrophen und außergewöhnlichen Ereignissen notwendige Leistungen im Umfang des § 2 des Bundesleistungsgesetzes in der Fassung vom 27. September 1961 (BGBl. I S. 1769, 1920), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2723), anfordern. 2Die Leistungen dürfen nur angefordert werden, wenn der Bedarf auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln gedeckt werden kann. 3Leistungspflichtig sind die in § 9 Abs. 1 des Bundesleistungsgesetzes bezeichneten Personen.

 

(2) Absatz 1 gilt auch, wenn eine untere Katastrophenschutzbehörde[2] [Bis 05.07.2022: Kata...

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