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Niedersächsisches Katastrophenschutzgesetz / §§ 12 - 16 Dritter Abschnitt Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes

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§ 12 Aufstellung

 

(1) 1Die untere Katastrophenschutzbehörde fördert und überwacht die Aufstellung, Ausbildung und Ausstattung von Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes nach Maßgabe der nach § 7 Abs. 1 ermittelten Katastrophengefahren. 2Sie werden von öffentlichen und privaten Trägern aufgestellt. 3Bei Bedarf stellt die untere Katastrophenschutzbehörde selbst Einheiten und Einrichtungen auf (Regieeinheiten).

 

(2) 1Die oberste Katastrophenschutzbehörde stellt ergänzend zu den Einheiten nach Absatz 1 zentrale Landeseinheiten und mobile Führungsstäbe auf und unterhält diese. 2Zur Aufstellung der zentralen Landeseinheiten und der mobilen Führungsstäbe bedient sie sich der Träger nach § 14 und setzt Einsatzkräfte und -mittel des Landes ein.

 

(3) Die obere Katastrophenschutzbehörde betreibt ein Zentrallager für den Katastrophenschutz.

 

(4) Die oberste Katastrophenschutzbehörde stellt Einheiten für Unterstützungsmaßnahmen nach Artikel 2 Abs. 1 Buchst. b des Beschlusses 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über ein Katastrophenschutzverfahren der Union (ABl. EU Nr. L 347 S. 924), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2021/836 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 (ABl. EU Nr. L 185 S. 1), auf.

[1] § 12 geändert durch Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Katastrophenschutzgesetzes und des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes. Anzuwenden ab 06.07.2022.

§ 13 Begriffsbestimmungen

 

(1) 1Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sind zur Katastrophenbekämpfung bestimmte und dafür gegliederte, nach Fachdiensten ausgerichtete und einheitlich geführte Zusammenfassungen von Personen und Material. 2Einheiten sind für beweglichen Einsatz, Einrichtungen für ortsfesten Einsatz bestimmt.

 

(2) 1Zentrale Landeseinheiten dienen der Bekämpfung von Katastrophen und außergewöhnlichen Ereignissen, denen mit den Einheiten der unteren Katastrophenschutzbehörden nicht in ausreichendem Maße begegnet werden kann. 2Hierzu zählen insbesondere zentrale Landeseinheiten für Betreuung, Logistik, Notfallkommunikation, mobile Stromversorgung, Führungsunterstützung und chemischen, biologischen, radiologischen und nuklearen Schutz (CBRN-Schutz).

[1] § 13 geändert durch Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Katastrophenschutzgesetzes und des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes. Anzuwenden ab 06.07.2022.

§ 14 Mitwirkung

 

(1) Einheiten und Einrichtungen öffentlicher Träger wirken im Katastrophenschutz mit, wenn sie als solche von der für ihren Standort zuständigen Katastrophenschutzbehörde erfasst sind.

 

(2) 1Einheiten und Einrichtungen privater Träger wirken im Katastrophenschutz mit, wenn sie hierzu geeignet sind und ihr Träger die Bereitschaft zur Mitwirkung erklärt. 2Die Eignung wird durch die Katastrophenschutzbehörde festgestellt. 3Dieser Feststellung bedarf es nicht, wenn die Eignung bereits nach § 26 Abs. 1 Satz 2 des Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetzes vom 25. März 1997 (BGBl. I S. 726), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2350), gegeben ist. 4Ein Anspruch auf Feststellung besteht nicht.

§ 15 Fachdienste

 

(1) Einheiten und Einrichtungen können insbesondere für folgende Fachdienste aufgestellt werden:

 

1.

Bergungsdienst,

 

2.

Betreuungsdienst,

 

3.

Brandschutzdienst,

 

4.

chemischen, biologischen, radiologischen und nuklearen Dienst (CBRN-Dienst),

 

5.

Fernmeldedienst,

 

6.

Führungsdienst,

 

7.

Instandsetzungsdienst,

 

8.

Logistikdienst,

 

9.

Psychosoziale Notfallversorgung,

 

10.

Rettungshundedienst,

 

11.

Sanitätsdienst,

 

12.

Versorgungsdienst,

 

13.

Veterinärdienst,

 

14.

Wasserrettungsdienst.

 

(2) 1Bestimmungen über Stärke und Gliederung sowie Ausstattung und Ausbildung der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes trifft die oberste Katastrophenschutzbehörde im Einvernehmen mit dem Fachministerium. 2Für die Einheiten und Einrichtungen des Brandschutzdienstes gilt § 36 Nr. 2 des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes (NBrandSchG)[2] [Bis 11.11.2024: § 36 Abs. 1 Nr. 2 des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes].

[1] § 15 geändert durch Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Katastrophenschutzgesetzes und des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes. Anzuwenden ab 06.07.2022.
[2] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes, des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes, des Niedersächsischen Katastrophenschutzgesetzes und des Niedersächsischen Beamtengesetzes. Anzuwenden ab 12.11.2024.

§ 16 Unterstellung

 

(1) Die Einheiten und Einrichtungen unterstehen zur Bekämpfung von Katastrophen und außergewöhnlichen Ereignissen sowie bei einem Katastrophenvoralarm[1] [Bis 17.07.2020: zur Katastrophenbekämpfung] und bei Katastrophenschutzübungen den Weisungen der unteren [2]Katastrophenschutzbehörde.

 

(2) 1Die Einheiten können außerhalb des Bezirks der unteren [3]Katastrophenschutzbehörde eingesetzt werden, wenn die untere [4]Katastrophenschutzbehörde dies anordnet oder genehmigt. 2Kann die Genehmigung oder Anordnung [5]nicht rechtzeitig eingeholt werden, so ist die untere [6]Kata...

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