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Niedersächsisches Grundsteuergesetz / § 8 Feststellungsverfahren

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(1) 1In dem Feststellungsbescheid für Grundstücke sind ergänzend zu § 219 Abs. 2 BewG auch Feststellungen zu treffen über die Fläche von Grund und Boden und die Gebäudeflächen sowie ihre Einordnung als Wohnfläche oder Nutzfläche. 2Feststellungen erfolgen nur, wenn und soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind. 3Der Feststellungsbescheid kann mit dem nachfolgenden Grundsteuermessbescheid verbunden und zusammengefasst bekannt gegeben werden.

 

(2) 1Abweichend von § 221 BewG findet keine turnusmäßige Hauptfeststellung statt. 2Die Äquivalenzbeträge werden auf den 1. Januar 2022 allgemein festgestellt (Hauptfeststellung). 3Der Hauptfeststellung werden die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres (Hauptfeststellungszeitpunkt) zugrunde gelegt. 4Bei der Ermittlung der jeweiligen Äquivalenzbeträge ist § 163 der Abgabenordnung (AO) nicht anzuwenden.

 

(3) 1Neu festgestellt werden die Äquivalenzbeträge (Betragsfortschreibung) oder die Flächen des Grundstücks (Flächenfortschreibung), wenn ein Äquivalenzbetrag oder eine Fläche von der zuletzt getroffenen Feststellung abweicht und es für die Besteuerung von Bedeutung ist. 2Eine Betragsfortschreibung ist auch durchzuführen, wenn die turnusmäßige Neuberechnung der Lage-Faktoren alle sieben Jahre zu einer Änderung der Äquivalenzbeträge führt. 3Der Fortschreibungszeitpunkt ist der Beginn des Kalenderjahres, das auf das Jahr der Änderung folgt. 4Eine Fortschreibung nach Satz 1 findet auch zur Beseitigung eines Fehlers der letzten Feststellung statt.

 

(4) 1Für die Äquivalenzbeträge nach diesem Gesetz gelten die Vorschriften des Bewertungsgesetzes über die Fortschreibung, Nachfeststellung, Aufhebung, Änderung und Nachholung der Feststellung im Übrigen sinngemäß. 2Dabei gilt die Maßgabe, dass der Lage-Faktor zunächst nach den Verhältnisse...

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    Aufforderung zur Abgabe der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts (land- und forstwirtschaftliches Vermögen) und Feststellung der Äquivalenzbeträge (Grundvermögen) für den Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 2022
    Aufforderung zur Abgabe der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts (land- und forstwirtschaftliches Vermögen) und Feststellung der Äquivalenzbeträge (Grundvermögen) für den Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 2022

      LfSt Niedersachsen, Schreiben vom 21.3.2022, G 1002 - 6 Öffentliche Bekanntmachung Die niedersächsische Finanzverwaltung hat auf den 1. 1. 2022 (Hauptfeststellungszeitpunkt) den Grundsteuerwert für Grundstücke der Land- und Forstwirtschaft und ...

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