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Niedersächsisches Datenschutzgesetz [bis 25.05.2018]

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§§ 1 - 8a Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Aufgabe des Gesetzes

Aufgabe dieses Gesetzes ist es, das Recht einer jeden Person zu gewährleisten, selbst über die Preisgabe und Verwendung ihrer Daten zu bestimmen (Recht auf informationelle Selbstbestimmung). Dieses Gesetz bestimmt, unter welchen Voraussetzungen personenbezogene Daten durch öffentliche Stellen verarbeitet werden dürfen.

§ 2 Anwendungsbereich

 

(1) 1Dieses Gesetz gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Behörden und sonstige öffentliche Stellen

 

1.

des Landes,

 

2.

der Gemeinden und Landkreise,

 

3.

der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts

und deren Vereinigungen. 2Sind einer Person oder Stelle außerhalb des öffentlichen Bereichs Aufgaben der öffentlichen Verwaltung übertragen, so ist sie insoweit öffentliche Stelle im Sinne dieses Gesetzes.

 

(2) Der Landtag, seine Mitglieder, die Fraktionen sowie ihre jeweiligen Verwaltungen und Beschäftigten unterliegen nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes, soweit sie bei der Wahrnehmung parlamentarischer Aufgaben personenbezogene Daten verarbeiten und dabei die vom Landtag erlassene Datenschutzordnung anzuwenden haben.

 

(3) 1Abweichend von Absatz 1 gelten nur die §§ 8, 19 und 26 sowie die Regelungen des Vierten Abschnitts, soweit personenbezogene Daten in Ausübung ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit verarbeitet werden von

 

1.

juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder deren organisatorisch selbständigen Einrichtungen, die am Wettbewerb teilnehmen,

 

2.

wirtschaftlichen Unternehmen der Gemeinden und Landkreise ohne eigene Rechtspersönlichkeit (Eigenbetriebe) und Zweckverbänden, die überwiegend wirtschaftliche Aufgaben wahrnehmen,

 

3.

öffentlichen Einrichtungen, die entsprechend den Vorschriften über die Eigenbetriebe geführt werden.

2Für diese finden im Übrigen die für nicht öffentliche Stellen geltenden Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes vom 14. Januar 2003 (BGBl. I S. 66) Anwendung.

 

(4) Auf öffentlich-rechtliche Kreditinstitute und öffentlich-rechtliche Versicherungsanstalten sowie deren Vereinigungen finden § 24 und im Übrigen die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes über nicht öffentliche Stellen Anwendung.

 

(5) Für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten gilt das Recht des jeweiligen Sitzlandes.

 

(6) Besondere Rechtsvorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten gehen den Bestimmungen dieses Gesetzes vor.

 

(7) Die Vorschriften dieses Gesetzes gehen denen des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vor, soweit bei der Ermittlung des Sachverhaltes personenbezogene Daten verarbeitet werden.

 

(8) Auf das Gnadenverfahren findet dieses Gesetz mit Ausnahme des Vierten Abschnitts keine Anwendung.

§ 3 Begriffsbestimmungen

 

(1) Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse von bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Personen (Betroffene).

 

(2) 1Datenverarbeitung ist das Erheben, Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren, Löschen und Nutzen personenbezogener Daten. 2Im Einzelnen ist

 

1.

Erheben das Beschaffen von Daten über die Betroffenen,

 

2.

Speichern das Erfassen, Aufnehmen oder Aufbewahren von Daten auf einem Datenträger,

 

3.

Verändern das inhaltliche Umgestalten von Daten,

 

4.

Übermitteln das Bekanntgeben von Daten an Dritte in der Weise, dass

 

a)

die Daten durch die Daten verarbeitende Stelle weitergegeben werden oder

 

b)

Dritte zur Einsicht oder zum Abruf bereitgehaltene Daten einsehen oder abrufen,

 

5.

Sperren das Kennzeichnen von Daten, um ihre weitere Verarbeitung einzuschränken,

 

6.

Löschen das Unkenntlichmachen von Daten,

 

7.

Nutzen jede sonstige Verwendung von Daten.

 

(3) Daten verarbeitende Stelle ist jede Stelle, die personenbezogene Daten selbst verarbeitet oder durch andere im Auftrag verarbeiten lässt.

 

(4) 1Empfänger ist jede Person oder Stelle, die Daten erhält. 2Dritte sind Personen oder Stellen außerhalb der Daten verarbeitenden Stelle. 3Dritte sind nicht die Betroffenen sowie diejenigen Personen und Stellen, die im Auftrag personenbezogene Daten verarbeiten (Auftragnehmer).

 

(5) Automatisierte Verarbeitung ist die Verarbeitung personenbezogener Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen.

 

(6) 1Eine Akte ist jede sonstige amtlichen oder dienstlichen Zwecken dienende Unterlage und die Zusammenfassung solcher Unterlagen einschließlich der Bild- und Tonträger. 2Hierunter fallen nicht Vorentwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen.

§ 4 Zulässigkeit der Datenverarbeitung

 

(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist nur zulässig, wenn

 

1.

dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies vorsieht oder

 

2.

die Betroffenen eingewilligt haben.

 

(2) 1Die Einwilligung bedarf der Schriftform, es sei denn, dass wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist. 2Soweit die Einwilligung personenbezogene Angaben über die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit oder Sexualleben betrifft, muss sie sich ausdrücklich auf diese Angaben beziehen. 3Soll die E...

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