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Niederlande, Abkommen über den Auskunftsaustausch [Fassu ... / Art. 3 Abschnitt II [Begriffsbestimmungen]

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Art. 3 Begriffsbestimmungen

 

(1) Für die Zwecke dieses Abkommens bedeutet, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert:

 

a)

die Ausdrücke "ein Vertragsstaat" und "der andere Vertragsstaat", je nach dem Zusammenhang, das Königreich der Niederlande (die Niederlande) oder die Bundesrepublik Deutschland und der Ausdruck "die Vertragsstaaten" das Königreich der Niederlande (die Niederlande) und die Bundesrepublik Deutschland;

 

b)

der Ausdruck "die Niederlande" den in Europa gelegenen Teil des Königreichs der Niederlande und das an die niederländischen Hoheitsgewässer grenzende Gebiet, das nach niederländischem Recht und in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht die ausschließliche Wirtschaftszone der Niederlande bildet;

 

c)

der Ausdruck "Bundesrepublik Deutschland" das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland sowie das an das Küstenmeer angrenzende Gebiet des Meeresbodens, des Meeresuntergrunds und der darüber befindlichen Wassersäule, soweit die Bundesrepublik Deutschland dort in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und den innerstaatlichen Rechtsvorschriften souveräne Rechte und Hoheitsbefugnisse zum Zwecke der Erforschung und Ausbeutung der natürlichen Ressourcen ausübt;

 

d)

die Ausdrücke "ersuchender Staat" den Vertragsstaat, der um Amtshilfe ersucht, und "ersuchter Staat" den Vertragsstaat, der um Amtshilfe ersucht wird;

 

e)

der Ausdruck "Steueransprüche" alle Steuerbeträge sowie Steuerzuschläge einschließlich Verspätungs- und Säumniszuschläge und Steuererhöhungen hinsichtlich der Steuern, für die das Abkommen gilt, und die darauf entfallenden Zinsen sowie die mit der Beitreibung zusammenhängenden Verwaltungsbußen einschließlich der Zwangsgelder, Kosten und Zinsen, die geschuldet werden und noch nicht bezahlt worden sind;

 

f)

der Ausdruck "Person" natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;

 

g)

der Ausdruck "Gesellschaft" juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;

 

h)

der Ausdruck "Staatsangehöriger":

aa)

in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland alle Deutschen im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und alle juristischen Personen, Personengesellschaften und Personenvereinigungen, die nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht errichtet worden sind;

bb)

in bezug auf die Niederlande alle natürlichen Personen, die die Staatsangehörigkeit der Niederlande besitzen und alle juristischen Personen, Personengesellschaften und Personenvereinigungen, die nach dem in den Niederlanden geltenden Recht errichtet worden sind;

 

i)

der Ausdruck "zuständige Behörde":

aa)

auf seiten der Bundesrepublik Deutschland das Bundesministerium der Finanzen oder die Behörde, auf die es seine Befugnisse delegiert hat;

bb)

auf seiten der Niederlande der Minister der Finanzen oder sein bevollmächtigter Vertreter.

 

(2) 1Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Vertragsstaats über die Steuern zukommt, die unter das Abkommen fallen. 2Zu dem Recht der Vertragsstaaten gehört auch das zwischen den beiden Staaten bestehende Abkommen zwischen dem Königreich der Niederlande und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie verschiedener sonstiger Steuern und zur Regelung anderer Fragen auf steuerlichem Gebiete oder ein an dessen Stelle tretendes Abkommen.

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