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Nichtraucherschutzgesetz Rheinland-Pfalz

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§ 1 Zweck des Gesetzes, rauchfreie Einrichtungen

 

(1) Zweck dieses Gesetzes ist der Schutz der Bevölkerung vor Belastungen sowie gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch Tabakrauch (Passivrauchbelastung) in den in den nachfolgenden Bestimmungen genannten Einrichtungen.

 

(2) Für Einrichtungen, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes rauchfrei sind, besteht ein Rauchverbot für alle Personen, die sich dort aufhalten, soweit in den nachfolgenden Bestimmungen keine abweichenden Regelungen getroffen sind.

§ 2 Rauchfreie öffentliche Gebäude

 

(1) 1Der Landtag, seine Gebäude und Gebäudeteile und alle Gebäude oder Gebäudeteile, in denen Behörden, Gerichte, Betriebe oder sonstige Einrichtungen des Landes, der kommunalen Gebietskörperschaften oder der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts untergebracht sind, sowie Gebäude oder Gebäudeteile, die von Gesellschaften des privaten Rechts genutzt werden, an denen das Land oder kommunale Gebietskörperschaften oder sonstige der Aufsicht des Landes unterstehende juristische Personen des öffentlichen Rechts beteiligt sind und die der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen, sind rauchfrei, soweit in den nachfolgenden Bestimmungen für bestimmte Einrichtungsarten keine abweichenden Regelungen getroffen sind. 2Satz 1 gilt nicht für in den betreffenden Gebäuden oder Gebäudeteilen als Wohnung, Wohnraum oder Hotelzimmer privat genutzte Räumlichkeiten.

 

(2) 1Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann in Einrichtungen des Erwachsenen- und des Jugendstrafvollzugs sowie in Gewahrsamseinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen in Gewahrsam genommenen Personen das Rauchen in entsprechend gekennzeichneten Räumen sowie in Haft- oder Unterbringungsräumen erlaubt werden; eine gemeinsame Unterbringung von in Gewahrsam genommenen Personen in einem Haft- oder Unterbringungsraum, in dem das R...

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