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Nichtraucherschutzgesetz Niedersachsen / § 2 Ausnahmen vom Rauchverbot

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(1) Abweichend von § 1 Abs. 1 [Bis 22.05.2025: Satz 1] [1] gilt das Rauchverbot nicht in

 

1.

Haft- und Vernehmungsräumen der Justizvollzugseinrichtungen und der Polizei sowie Vorführzellen der Gerichte[2],

 

2.

Patientenzimmern von Einrichtungen, in denen Personen aufgrund gerichtlicher Entscheidung untergebracht werden,

 

3.

den Räumen von Heimen und von Einrichtungen der palliativen Versorgung, die Bewohnerinnen oder Bewohnern zur privaten Nutzung überlassen sind,

 

4.

Räumen, die zu Wohnzwecken überlassen sind,

 

5.

vollständig umschlossenen Räumen von Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, in denen die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt einer Patientin oder einem Patienten im Einzelfall das Rauchen erlaubt, weil ein Rauchverbot die Erreichung des Therapieziels gefährden würde oder die Patientin oder der Patient das Krankenhaus nicht verlassen kann,

 

6.

vollständig umschlossenen Nebenräumen von Gebäuden oder Einrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 4, 7, 9 und 11, die an ihrem Eingang deutlich sichtbar als Raucherraum gekennzeichnet sind.

 

(2) 1Das Rauchverbot nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nr. 10 und Satz 3[3] [Bis 22.05.2025: § 1 Absatz 1 Satz 1 Nr. 10] gilt nicht in dem vollständig umschlossenen Nebenraum einer Gaststätte, der an seinem Eingang deutlich sichtbar als Raucherraum gekennzeichnet ist. 2Satz 1 gilt nicht in Gaststätten, die in einem engen räumlichen oder funktionalen Zusammenhang mit Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 3, 5 und 6 stehen.

 

(3) Abweichend von § 1 Absatz 1 Satz 1 Nr. 10 und Satz 3[4] [Bis 22.05.2025: § 1 Absatz 1 Satz 1 Nr. 10] kann die Betreiberin oder der Betreiber einer Gaststätte das Rauchen gestatten, wenn

 

1.

die Gaststätte nur einen für den Aufenthalt von Gästen bestimmten Raum (Gastraum) und keinen Nebenraum...

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  Leitsatz (amtlich) Das Vorhalten von zwei Nebenräumen einer Gaststätte oder Diskothek als Raucherräume, verstößt nicht gegen das Niedersächsische Nichtraucherschutzgesetz.  Normenkette Nds. NiRSG § 2 Abs. S. 1  Verfahrensgang AG Norden ...

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