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Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt / § 7 Kompensationsmaßnahmen (zu § 15 des Bundesnaturschutzgesetzes)

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(1) Bei der Auswahl und Durchführung von Ausgleichsund Ersatzmaßnahmen sind solche vorrangig, die

 

1.

keine zusätzlichen land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen in Anspruch nehmen,

 

2.

im Rahmen eines Ökokontos bereits durchgeführt und anerkannt sind,

 

3.

auf die Renaturierung versiegelter Flächen gerichtet sind oder diese Flächen der natürlichen Entwicklung überlassen,

 

4.

bei einer Beeinträchtigung von Waldfunktionen in waldreichen Gebieten

 

a)

eine Waldvermehrung in waldarmen Gebieten oder

 

b)

ortsnah einen Umbau von Waldbeständen in einen naturnäheren Zustand vorsehen oder

 

c)

ortsnah andere Biotope im Rahmen des Biotopverbundes entwickeln,

 

5.

zugleich auch der Durchführung von Maßnahmen in Maßnahmenprogrammen im Sinne des § 82 des Wasserhaushaltsgesetzes dienen,

 

6.

als Bewirtschaftungs- und Pflegemaßnahmen der dauerhaften Aufwertung des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes dienen oder

 

7.

der Wiedervernetzung von Lebensräumen dienen.

 

(2) 1Bei der Anrechnung einer Ökokontomaßnahme als Kompensationsmaßnahme gelten die Voraussetzungen von § 15 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes als erfüllt. 2Ökokontomaßnahmen erfüllen die Voraussetzungen für die Funktionalität nach § 15 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes.

 

(3) 1Abweichend von § 15 Abs. 4 Satz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes kann die für die Zulassung des Eingriffs zuständige Behörde die Verantwortung für die Ausführung, Unterhaltung und Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen mit befreiender Wirkung für den Verursacher des Eingriffs auf Dritte übertragen. 2Die Übertragung ist nur auf solche Dritte zulässig, die zuvor von der obersten Naturschutzbehörde anerkannt worden sind. 3Eine Anerkennung setzt voraus, dass der Dritte

 

1.

sein Tätigkeitsfeld im Natur- und Umweltschutz hat,

 

2.

die Gewähr für...

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